Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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stellung und Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth, an den Wohnungs- 
geber oder an den Thürhüter des Hauses. Z„ 
IV Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter () an seiner Wohnung oder an seinen 
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten 
gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen. 
V 1. Einschreibsendungen, 
2. Postanweisungen, 
3. Telegraphische Postanweisungen, · 
4. Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 Mark, 
5. Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe 
von je 400 Mark 
sind an den. Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Empfänger oder 
dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten 
der Zutritt zu ihm nicht gestattet: so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes 
Familienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt werden. 6 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark, Ablieferungs- 
scheine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, sowie Begleitadressen zu 
Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen an den Empfänger oder dessen 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. · 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Post- 
anweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten 
und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die 
Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ versehen sind. ⅞ Z 
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, 
bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Ausschrifte 
„An A. zu erfragen bei B.“ Z 
. -«somußdteBestellungandenzuerstgenanntenEmpfänger 
«AnÄ'aqugebenbelB’ )(A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den 
nn -fue des B. Bestimmungen unter Iu und V Empfangsberechtigten erfolgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“) so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben an B.““qEmpfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.), 
„An A. für B.“ deren Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Be- 
„An A. per Adresse des B.“) stimmungen unter Il und V Empfangsberechtigten erfolgen. 
VII Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevoll- 
mächtigten bestellt werden. » 
vIItDieBestellungvonEinschreibsendungen,vonPostanweisungsbeträgenundvonSen- 
dungen mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein, darf nur gegen 
Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familien— 
glied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der 
Rückseite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
IX Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher 
Fürsten, an Militairpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 20. erfolgt 
auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten ge- 
troffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten Personen. 
X Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den 
Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu 
dem Kranken nicht gestattet wird. " 
XI In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Be- 
stimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen 
maßgebend sind. 
#l Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung 
an die zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt,
	        
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