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g. 14.0)
An die Stelle der im §. 13 bezeichneten Unterstützungen tritt auf [Antrag des Kassenarztes und!]
Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung im Krankenhause.
Für solche Kassenmitglieder, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung haben, oder
Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, kann die Unterbringung im Krankenhause ohne ihre Zu-
stimmung nur dann angeordnet werden, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung
oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn
die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im §. 25 erwähnten Vor-
lerren zuwider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung
erfordert.
Die im Krankenhause Untergebrachten erhalten, wenn sie Angehörige haben, deren Unterhalt sie
bisher aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten haben, die Hälfte des im §F. 13 Ziffer 3 als Krankengeld
festgesetzten Betrages für diese Angehörigen, sanderenfalls ein Krankengeld von seinem Zehntel] des der
Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns lwirklichen Arbeitsverdienstesl. I
S. 15.0
Den auf Grund des §. 9 Absatz 1 der Kasse angehörenden Mitgliedern, welche sich nicht im
Kassenbezirk ?) aufhalten, wird das Krankengeld im anderthalbfachen G) Betrage der nach §. 13 Ziffer 3
festgestellten Sätze, unter Wegfall der in §. 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen, gewährt.
S. 16.0 .
[Für Mitglieder, welche von der Kasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe
eines Zeitraums von 12 Monaten für 13 /20, 26 rc.] Wochen G# bezogen haben, werden bei Eintritt eines
neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt
worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate als Krankenunterstützung nur die im §F. 13 Ziffer 1 und 2
bezeichneten Leistungen, sowie die Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes) als
Krankengeld, beides aber auch nur für die Gesammtdauer von 13 Wochen gewährt.]
S. 17.0)
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte
strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung der Strafthat
ein Krankengeld [nicht] Inur im Betrage von . Pf. gewährt.
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Be-
theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen
zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit.)
Zu §. 14.
(1) Der §. 7 des Gesetzes gilt nach §. 20 Absatz 1 Ziffer 1 daselbst auch für Orts-Krankenkassen. .
(2) Vergleiche §. 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes; es kann in diesem Falle bis zu einem Achtel des der Bemessung
des Krankengeldes zu Grunde liegenden Lohnes gewährt werden.
Zu F. 15.
(1) Vergleiche §. 27 Absatz 3 des Gesetzes.
(2) Gehört die Kasse einem für die Zwecke des §F. 46 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes errichteten Kassenver-
bande an, so kann der Bezirk dieses Verbandes an die Stelle des Kassenbezirks gesetzt werden.
(3) Der Ersatz für die im §. 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen soll mindestens die Hälfte des Kranken-
geldes betragen; es kann also auch ein höherer Betrag eingestellt werden.
Zu S. 16.
(1) Vergleiche §. 26a Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß, nicht um
die Dauer der Krankenunterstützung handelt, nur dann eine Bedeutung, wenn die gewöhnlichen Kassenleistungen den
Mindestbetrag überschreiten.
(2) Hier ist dieselbe Zahl von Wochen einzurücken, welche im §. 13 gewählt ist.
Zu §S. 17.
(1 Vergleiche §. 26a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes.
(2) Soll in den fraglichen Fällen#das Krankengeld nicht völlig entzogen werden, so ist hier der Betrag ein-
zustellen, welcher gewährt werden soll.
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