Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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. 18. 
Mitgliedern, welche gleichzeitig anderwes gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld 
soweit gekürzt, daß es zusammen mit dem aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankengelde den 
vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes 2) nicht snicht mehr als um ¼) übersteigt. 
[Die Mitglieder sind verpflichtet, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus 
welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse 
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen 
einer Woche nach dem Abschlusse, dem Kassenvorstande anzuzeigen. Die Versäumniß dieser Verpflichtung 
zieht Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich.]G) 
D. Wöchnerinnen-Unterstützung für Kassenmitglieder. 
S. 19. 
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab ge- 
rechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten 
Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung, sauf die 
Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen 
der Gewerbeordnung#) für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit) sauf die Dauer von sechs Wochen 
nach ihrer Niederkunfts] 60 eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes G# gewährt. Erkrankungen, welche 
bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben Anspruch 
auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
E. Sterbegeld für Kassenmitglieder. 
8. 20. 
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betraget 
des durchschnittlichen Tagelohns (F. 12) 
  
  
oder 
lein Sterbegeld . 
a)sitt-MitgliederdererstenKlassevon........... Mark, 
b)- - - zweiten - - -, 
0)- - -dritth- - -«](1) 
Zu§.18. 
(1)DieBeftimmungdesAbsatzeslgiltohneAufnahmeindasStatutkraft§.263Abfatz1desGefetzes.Das 
Statut kann aber bestimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. Letzteres kann 
z. B. durch Einschiebung der Worte: „nicht mehr als um ein Viertel (oder eine andere Quote)“ vor „übersteigt“ am 
Schlusse geschehen. 
(2) Das Gesetz lautel: „ihres durchschnittlichen Tagelohns“; darunter ist nicht der allgemeine oder klassenweise 
festgesetzte Durchschnittstagelohn, sondern der Durchschnitt des von dem betreffenden Mitgliede wirklich verdienten Tage- 
lohns zu verstehen. Um dies außer Zweifel zu stellen, ist der Ausdruck „ihres durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes. gewählt. - 
(s)DieBestimmungendesAbsatzes2geltennurimFallederAufnahmeindasStatut;vergleiche§.26a 
Absatz 2 Ziffer 1 und 2a des Gesetzes. 
Zu 8. 19. 
(1) Nach §. 137 Absatz 5 der Gewerbeordnung dürfen Wöchnerinnen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft 
überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten 
Arztes dies für zulässig erklärt. — Diese Bestimmung gilt für die Beschäftigung in Fabriken und den im 8. 164 Absatz 2 
der Gewerbeordnung benannten gewerblichen Anlagen; hinsichtlich ihrer Anwendung auf Werkstattsbetriebe vergleiche 
g. Absatz 3 und 4 daselbst, sowie Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 
1. Juni 1891. 
(2) Die Dauer der Unterstützung kann nach §. 21 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes allgemein bis zu sechs Wochen 
festgesetzt werden. - 
(6) Die Bestimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo das Wochenbett normal, also ohne Erkrankung der 
Wöchnerin verläuft. Demnach kann Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei nicht in Frage kommen. 
Zu S. 20. 
(1) Das Sterbegeld ist nach S. 20 Absatz 1 Ziffer 3, §. 26 a Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes mindestens auf den 
zwanzigfachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns oder 
wirklichen Arbeitsverdienstes (vergleiche §. 13 Ziffer 3) festzusetzen und darf nach S. 21 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes bis 
zum vierzigfachen Betrag dieser Lohnsätze erhöht werden. Ist der durchschnittliche Tagelohn zu Grunde gelegt, so können 
die für jede Klasse gewährten Geldsätze ausdrücklich im Statut angegeben werden (vergleiche Bemerkung 2 zu F. 13).
	        
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