— 626 —
. 18.
Mitgliedern, welche gleichzeitig anderwes gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld
soweit gekürzt, daß es zusammen mit dem aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankengelde den
vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes 2) nicht snicht mehr als um ¼) übersteigt.
[Die Mitglieder sind verpflichtet, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus
welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen
einer Woche nach dem Abschlusse, dem Kassenvorstande anzuzeigen. Die Versäumniß dieser Verpflichtung
zieht Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich.]G)
D. Wöchnerinnen-Unterstützung für Kassenmitglieder.
S. 19.
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab ge-
rechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten
Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung, sauf die
Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen
der Gewerbeordnung#) für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit) sauf die Dauer von sechs Wochen
nach ihrer Niederkunfts] 60 eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes G# gewährt. Erkrankungen, welche
bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben Anspruch
auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.
E. Sterbegeld für Kassenmitglieder.
8. 20.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betraget
des durchschnittlichen Tagelohns (F. 12)
oder
lein Sterbegeld .
a)sitt-MitgliederdererstenKlassevon........... Mark,
b)- - - zweiten - - -,
0)- - -dritth- - -«](1)
Zu§.18.
(1)DieBeftimmungdesAbsatzeslgiltohneAufnahmeindasStatutkraft§.263Abfatz1desGefetzes.Das
Statut kann aber bestimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. Letzteres kann
z. B. durch Einschiebung der Worte: „nicht mehr als um ein Viertel (oder eine andere Quote)“ vor „übersteigt“ am
Schlusse geschehen.
(2) Das Gesetz lautel: „ihres durchschnittlichen Tagelohns“; darunter ist nicht der allgemeine oder klassenweise
festgesetzte Durchschnittstagelohn, sondern der Durchschnitt des von dem betreffenden Mitgliede wirklich verdienten Tage-
lohns zu verstehen. Um dies außer Zweifel zu stellen, ist der Ausdruck „ihres durchschnittlichen täglichen Arbeits-
verdienstes. gewählt. -
(s)DieBestimmungendesAbsatzes2geltennurimFallederAufnahmeindasStatut;vergleiche§.26a
Absatz 2 Ziffer 1 und 2a des Gesetzes.
Zu 8. 19.
(1) Nach §. 137 Absatz 5 der Gewerbeordnung dürfen Wöchnerinnen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft
überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten
Arztes dies für zulässig erklärt. — Diese Bestimmung gilt für die Beschäftigung in Fabriken und den im 8. 164 Absatz 2
der Gewerbeordnung benannten gewerblichen Anlagen; hinsichtlich ihrer Anwendung auf Werkstattsbetriebe vergleiche
g. Absatz 3 und 4 daselbst, sowie Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom
1. Juni 1891.
(2) Die Dauer der Unterstützung kann nach §. 21 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes allgemein bis zu sechs Wochen
festgesetzt werden. -
(6) Die Bestimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo das Wochenbett normal, also ohne Erkrankung der
Wöchnerin verläuft. Demnach kann Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei nicht in Frage kommen.
Zu S. 20.
(1) Das Sterbegeld ist nach S. 20 Absatz 1 Ziffer 3, §. 26 a Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes mindestens auf den
zwanzigfachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns oder
wirklichen Arbeitsverdienstes (vergleiche §. 13 Ziffer 3) festzusetzen und darf nach S. 21 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes bis
zum vierzigfachen Betrag dieser Lohnsätze erhöht werden. Ist der durchschnittliche Tagelohn zu Grunde gelegt, so können
die für jede Klasse gewährten Geldsätze ausdrücklich im Statut angegeben werden (vergleiche Bemerkung 2 zu F. 13).