Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, 
so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat 
und der Tod in Folge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranken- 
unterstützung eingetreten ist. 1 
(5. 21 Abs. 1 [Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht [14|jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, 
—.m 7.) falls diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnisse gestanden haben, auf 
Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar 
für die erstere im Betrage von zwei Dritteln, für das letztere im shalben Betrage] des für das 
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.]# 
(. 20 Abs. 4.) Vom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur 
Deckung der Begräbnißkosten aufgewendete Betrag Demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbniß 
besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen 
den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueber- 
schuß der Kasse. 
8. 16 
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. 
C. 28.) Mitgliedern, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden und 
sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnenunterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während 
der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der 
Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens 3 Wochen ununterbrochen 
einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben. 
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 13 Wochen nach 
näherer Bestimmung des §. 6 Absatz 2 des Gesetzes, die Wöchnerinnenunterstützung für die im §. 20 
Absatz 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichnete Zeit, das Krankengeld im Betrage der 
Hälfte des der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeits- 
verdienstes!, das Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.]# 
§. 17. 
Beiträge. 
C. 22, §. 20.) Die Beiträge werden festgesetzt auf /3/0) Prozent 
(A) ldes durchschnittlichen Tagelohnes (S. 5 Ziffer 2).] 
oder 
(8) ldes durchschnittlichen Tagelohnes (§. 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederklassen.) 
oder 
CE. 26a Abs. 2 (C) ldes nach §. 5 unter 2 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 4 ü# 
3. 6.) Arbeitstag nicht übersteigt.)] es, soweit derselbe 4 Marr für den 
C. 65, §. 27.) Die Beiträge sind an jedem lwöchentlichen] lvierzehntägigen) Löhnungstage für die abge- 
kausen saungenriode kas, die in der Fabrik beschälftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von 
er Firma zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben zu dem glei i 
kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. eleichen Termine 
  
Zu 8. 16. 
(1) Diese Unterstützungen gehören nicht zu den nothwendigen Leistungen der Kasse. 
4 Zu §. 16. 
(1) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. 
Zu S. 17. 
(!) Höher als drei Prozent dürfen die Beiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses bei Erricht « 
Kasse nur dann festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Mindestleistung beferzuschuf ist. el lbrrichtng der 
Bemessung ist nicht ausgeschlossen, sofern die Deckung der Mindestleistungen trotzdem gesichert erscheint. 
(2) Je nachdem im §. 5 die Fassung A., B " ist, i « « 
oder 0 zu wählen. 8 Fassung oder C gewählt ist, ist auch hier die Fassung A, B
	        
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