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121. In demselben Artikel ist hinter Ziffer 5 in der zu den Ziffern 1 bis 5 gehörigen Hinweisung auch
4.
auf „Schnüre“ hinzuweisen.
II. Statistisches Waarenverzeichniß.
Bei sämmtlichen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses, bei denen sich eine Anmerkung be-
findet, wonach von den Anmeldestellen in den Verkehrsnachweisungen I und II der angewendete Zoll-
satz anzugeben ist, ist diese Ammerkung mit Rücksicht darauf, daß in den gedachten Verkehrsnach-
weisungen künftighin eine Spalte für die Angabe des Zollsatzes vorgesehen wird, zu streichen.
Die bisherige Nr. 36 erhält die Bezeichnung „36a“; hinter derselben ist eine neue Nr. 36b mit
folgender Fassung einzufügen:
Spalte 1: „36b“.
Spalte 2: „—: drei- und mehrdrähtiges, einmal gezwirntes, roh (Stickgarn), auf Erlaubnißschein
zu Stickereizwecken."
Spalte 3: „2e 4“.
Spalte 4: „Diese Nummer hat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der
Aus- und Durchfuhr außer Betracht.“
Spalte 5: „18 in Fässern, sowie in Kisten aus hartem Holz.
16 in Kisten aus weichem Holz.
13 Kb.
3 Bll.“
Spalte 6: —
Bei Nr. 37 ist in Spalte 4 Zeile 3 statt „24 bis 37“ zu setzen: „24 bis 36a und 37“.
53 ist die Bemerkung in Spalte 4 zu streichen und der Text der Spalte 2 wie folgt
zu fassen:
„—: ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollenabfällen, in Stücken
nicht über 50 cm lang und nicht über 50 cm breit — beim Eingange aus Ver-
tragsstaaten in Stücken nicht über 60 cm lang und breit —, welche das An-
sehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen 2c. ver-
wendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen
gefärbten Fäden.“
Bei Nr. 54 wird der Text der Spalte 2 hinter dem Semikolon wie folgt geändert:
„Feuerstein-, Glas- und Sandleinen.“
6. Bei Nr. 68 sind in der Spalte 4 die Worte „Liquor (Hoffmannscher Geist)“ zu streichen.
10.
11.
Bei Nr. 91 ist in Spalte 4 hinter „Agar-Agar;“ einzuschalten:
„Cylinderlack (ein im wesentlichen aus animalischer oder vegetabilischer Gallerte bestehendes
Präparat zum Bestreichen der Lederbezüge von Spinnmaschinenwalzen);“.
Bei Nr. 152 ist in Spalte 4 unter den Gerbstoffextrakten auch Sennä-Extrakt aufzuführen. In
Zeile 2 ist außerdem hinter „Galläpfel-“ einzuschalten „Gallus-“.
Bei Nr. 211 ist in Zeile 2 der Spalte 4 statt „611“ zu setzen:
„611a“.
Bei Nr. 224 ist der Bemerkung in der Spalte 4 am Schlusse folgender Satz anzufügen:
„Sogenannte Stahlspäne (aus Eisendraht durch Abschälen gewonnene bandartige Fäden oder
Streifen, zum Abschleifen von Holz dienend) fallen unter Nr. 248“.
Bei Nr. 235 ist in Spalte 4 an Stelle der Worte „sofern die Gespinnstüberkleidung mit isolirenden
oder feuersicheren Substanzen getränkt ist oder die Stärke der Metallseele mindestens 0,8 mm be-
trägt“ zu setzen:
„sofern die Stärke der Metallseele mindestens 0,8 mm beträgt oder der Draht unter oder über
dem Gespinnst mit isolirenden oder feuersicheren Substanzen umgeben oder das Gespinnst mit
solchen Substanzen getränkt ist.“