Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
————...—————— 
  
Bu betiehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen. 
XXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. Januar 1893. 9# 3. 
  
  
  
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der 
10 
nhalt: 1. ** be- 
Inh 1. Marine und Schiffahrt: Bekanntmachung, be Joll. und Steuerstellen —- 
  
treffend die Neichsdienstslagge ....... Seite 9 3. Konsulat= Wesen: Exeguatur- Ertheilungen 11 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Einschränkung der Besteuerung 4. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
von Honig und Zucker bei Erhebung der Brausteuer; — Reichsgebiet.. 12 
  
1. Marine und Schiffahrt. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Reichsdienstflagge, vom 20. Januar 1893. 
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung über die Führung der Reichsflagge vom 
8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1050) werden die von Seiner Majestät dem Kaiser genehmigten 
Muster der Reichsdienstflagge in der Anlage bekannt gegeben. 
Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist zwei zu drei. Behufs Aufnahme der Ab- 
zeichen der Verwaltungszweige ist der weiße Streifen der Flagge in der Mitte zu einem kreisrunden, in 
den schwarzen und rothen Streifen übergreifenden Felde erweitert. Der Durchmesser des Kreises beträgt 
fünf neuntel, die Höhe der in den schwarzen und den rothen Streifen übergreifenden Kreisabschnitte 
ein neuntel der Höhe der Flagge. Der Farbenton ist bei dem rothen Streifen hell (ziegelroth, englisch 
roth), bei dem Gelb der Abzeichen dunkel (goldgelb) gehalten. 
· Auf Schiffen und Fahrzeugen ist, soweit nicht 8. 4 der Allerhöchsten Verordnung Anderes be— 
stimmt, die Reichsdienstflagge anstatt der Nationalflagge am Heck oder am hinteren Maste — und zwar 
in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Top oder im Want — 
zu führen; sie darf auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem Bugsprict oder dem Vorsteven 
geführt werden. 
Berlin, den 20. Januar 1893. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
 
	        
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