Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember d. J. beschlossen, 
daß die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt werden, die Sätze des allgemeinen Zoll- 
tarifs in geeigneten Fällen auch dann, und zwar mit rückwirkender Kraft in Anwendung 
bringen zu lassen, wenn russische und finländische Waaren, welche nachgewiesenermaßen die 
russische Grenze vor dem 31. Juli d. J. beziehungsweise die finländische Grenze vor dem 
I8. August d. J. überschritten haben, nicht vor dem 1. beziehungsweise 17. Oktober d. J. 
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt worden sind. 1 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember d. J. beschlossen, 
daß die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt werden, auf die seit dem Inkrafttreten der 
Kaiserlichen Verordnungen vom 29. Juli und 17. August d. J. eingegangenen oder künftig 
noch eingehenden und dem Zollzuschlag unterliegenden russischen und finländischen Waaren die 
Sätze des allgemeinen Zolltarifs aus Billigkeitsgründen in Anwendung bringen zu lassen, 
wenn die Einfuhr nachgewiesenermaßen für deutsche Rechnung auf Grund von Verträgen 
erfolgt ist beziehungsweise erfolgt, welche vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 29. Juli d. J. in gutem Glauben abgeschlossen worden sind. 
  
4. Militär= Wesen. 
  
Bekunntmuchung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) ist der Betrag der für die Natural- 
verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1894 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung 
für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pf., 65 Pf. 
b) für die Mittagskost 40 - 35 —- 
c) für die Abendkost od25 = 20 = 
d) für die Morgenkost 15 —-- 10 
Berlin, den 18. Dezember 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
Die in Preußen zu den Anstellungsgrundsätzen für Militär-Anwärter vom 7./21. März 1882 ergangenen 
Zusatzbestimmungen (Ausgabe Berlin 1882, R. v. Decker's Verlag) sind zu berichtigen wie folgt: 
1. 
2. 
3. 
Seite 8 und 9. Die Ziffern 2 bis einschließlich 6 zu 8. 2 sind zu streichen, desgl. 
Seite 21 und 22 die Ziffer 1 zu §. 21; 
Seite 24 kommen in Ziffer 2 zu §. 24 die Worte „bezüglich der städtischen rc.“ bis ein- 
schließlich „Ober-Präsidien“ in Wegfall; dagegen ist hinter dem Worte „Privateisenbahn- 
Verwaltungen“ das Wort „liegt“ einzuschalten. 
  
—— — , —— 
66“
	        
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