Hbandkohn-Flrlrung. Schaͤtzung. Unguͤltlgkelt. 917.,
nen, ob das fragliche Reichniß unter Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen fixirt worden ist. Die
wirkliche Uebernahme oder die Ablehnung derselben
wird sich sodann auf den Beschluß der Firationsbehörde
zu gründen haben. 6
Im vorliegenren Falle wurde die Prüfung der
von dem Freiherrn von Sch. mit seinen Grund--holden
abgeschlossenen Verträge durch den Ueberweisungsantrag
des Ersteren veranlaßt, und die
Firationsbehörden konnten sich der ihnen von den
Finanzbehörden angesonnenen Prüfung jener Verträge
aus den angegebenen Gründen nicht erntziehen.
Der von den Firationsbehörden zu erlassende Ausspruch
kann hiernach nur dahin lauten: entweder
daß die vorgelegten Verträge den Bestimmungen
des Grundlasten= Ablösungsgesetzes entsprechen oder
daß dieses nicht der Fall sei; eine förmliche Annullirung
derselben aber kann nicht als statthaft betrachtet
werden. Auf demselben Standpunkte hat
sich selbstverständlich der Ausspruch der Regierungskammer
des Innern zu halten, wenn ein solcher in
Gemähheit des Art. 19 des Gesetzes veranlaßt werden
würde. 2c 2c."
2.
Handlohns-Firirung. Schätzung. Ungültigkelt.
Eine zum Zwecke der Handlohnsfirirung vorgenommene
Gutsschätzung wurde vom Gerichte
zweiter Instanz verworfen. Gründe:
„Die Schätzleute haben die im Gesetz gebotenen
Schätzungs-Vorschriften nicht eingehalten. Nach
Art. 11 Nr. 4 des Ablös. Ges. v. 4. Juni 1848
haben die Schäter nicht nur über ihre Verrichtung
ein Protokoll aufzunehmen, und darin die Gründe
ihrer Schätzung ausführlich anzugeben, sondern die
Schätzung selbst unter Berücksichtigung der Instruk-