Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Hbandkohn-Flrlrung.  Schaͤtzung.  Unguͤltlgkelt.  917.,

nen,  ob  das  fragliche  Reichniß  unter  Einhaltung
der  gesetzlichen  Bestimmungen  fixirt  worden  ist.  Die
wirkliche  Uebernahme  oder  die  Ablehnung  derselben
wird  sich  sodann  auf  den  Beschluß  der  Firationsbehörde
  zu  gründen  haben.  6

Im  vorliegenren  Falle  wurde  die  Prüfung  der
von  dem  Freiherrn  von  Sch.  mit  seinen  Grund--holden
  abgeschlossenen  Verträge  durch  den  Ueberweisungsantrag
  des  Ersteren  veranlaßt,  und  die
Firationsbehörden  konnten  sich  der  ihnen  von  den
Finanzbehörden  angesonnenen  Prüfung  jener  Verträge
aus  den  angegebenen  Gründen  nicht  erntziehen.
Der  von  den  Firationsbehörden  zu  erlassende  Ausspruch
  kann  hiernach  nur  dahin  lauten:  entweder
daß  die  vorgelegten  Verträge  den  Bestimmungen
des  Grundlasten=  Ablösungsgesetzes  entsprechen  oder
daß  dieses  nicht  der  Fall  sei;  eine  förmliche  Annullirung
  derselben  aber  kann  nicht  als  statthaft  betrachtet
  werden.  Auf  demselben  Standpunkte  hat
sich  selbstverständlich  der  Ausspruch  der  Regierungskammer
  des  Innern  zu  halten,  wenn  ein  solcher  in
Gemähheit  des  Art.  19  des  Gesetzes  veranlaßt  werden
  würde.  2c  2c."

2.

Handlohns-Firirung.  Schätzung.  Ungültigkelt.

Eine  zum  Zwecke  der  Handlohnsfirirung  vorgenommene
  Gutsschätzung  wurde  vom  Gerichte
zweiter  Instanz  verworfen.  Gründe:

„Die  Schätzleute  haben  die  im  Gesetz  gebotenen
  Schätzungs-Vorschriften  nicht  eingehalten.  Nach
Art.  11  Nr.  4  des  Ablös.  Ges.  v.  4.  Juni  1848
haben  die  Schäter  nicht  nur  über  ihre  Verrichtung
  ein  Protokoll  aufzunehmen,  und  darin  die  Gründe
ihrer  Schätzung  ausführlich  anzugeben,  sondern  die
Schätzung  selbst  unter  Berücksichtigung  der  Instruk-