Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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in  S.  6  A  der  K.  Verordnung  vom  20.  Oktober  1882  verlangten  Nachweisungen  bei  dem
Finanzministerium  einzureichen.  Die  Namen  der  für  zulassungsfähig  erkannten  Kandidaten
  werden  nebst  dem  Prüfungstermin  im  Staatsanzeiger  bekannt  gemacht.  Wenn  auf
einen  Termin  sich  weniger  als  drei  Kandidaten  gemeldet  haben,  so  können  dieselben  auf
die  Prüfung  im  nächstfolgenden  Halbjahr  verwiesen  werden.

3.  2.

Das  Finanzministerium  ernennt  den  Vorstand  der  Prüfungskommission  und  bestimmt
die  Examinatoren  in  den  einzelnen  (§.  3  A  der  Verorduung  bezeichneten)  Fächern  auf
Vorschlag  des  Vorstandes.  Derselbe  wird  in  der  Regel  die  ordentlichen  Lehrer  der
betreffenden  Fächer,  und  zwar,  wofern  dasselbe  Fach  mehrere  Vertreter  hat,  mit  regelmäßigem
  Wechsel  derselben,  aus  besonderen  Gründen  aber  auch  andere  an  der  naturwissenschaftlichen
  Fakultät  mit  einem  Lehrauftrag  betraute  Lehrer  vorschlagen.

Nebstdem  wird  von  dem  Finanzministerium  zu  der  Prüfung  ein  Kommissär  abgeordnet.

§.  3.

Die  Fragen  für  die  schriftliche  Prüfung  werden  von  den  Examinatoren  vor  Schluß
des  der  Prüfung  vorangehenden  Semesters  dem  Vorstand  der  Prüfungskommission  übergeben
  und  von  diesem  dem  Finanzministerium  zur  Genehmigung  vorgelegt.

Das  Finanzministerium  bestimmt  auf  Vorschlag  des  Kommissionsvorstandes  die  Tage
der  Prüfung.  «

8.  4.

Die  schriftliche  Prüfung  wird  an  zwei  Tagen  abgehalten;  in  je  zwei  Stunden  sind
drei  Fragen  zu  beantworten.

Die  Zahl  der  schriftlichen  Fragen  beträgt  im  Ganzen  19,  im  Einzelnen:

1)  in  ebener  Trigonometrie,  Stercometrie,  niederer  Analysis  und  analhytischer  Geometrie,

  zusammen  6;

2)  in  Geodäsie  und  Planzeichnen  2;
3)  in  Physik  und  Meteorologie  3;
4)  in  den  übrigen  Fächern:  Chemie,  Geognosie,  Botauik  und  Zoologie  je  2.

Von  allen  zugleich  examinirten  Kandidaten  sind  dieselben  Fragen  zu  beantworten.

Für  Zustellung  der  Fragen  und  die  übrige  Behandlung  der  schriftlichen  Prüfung
gelten  die  Bestimmungen  in  §.  1  4  der  Instruktion  für  die  Dienstprüfungsbehörden  im