36 8 4. Das Beschlußverfahren.
wegen unrichtiger Behandlung der Sache durch die Vorinstanzen zugestanden
werden.)
§ 4. Das Beschlußverfahren.
I. Allgemeine Grundsätze.
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt nur dann ein, wenn das Gesetz
von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen, oder von der
Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren, oder durch Endurteil,
oder von der Klage bei dem Kreis= bzw. Bezirksausschusse, oder einem
Verwaltungsgericht spricht, oder wo dieses Verfahren sonst gesetzlich
vorgeschrieben ist. In allen anderen Angelegenheiten ist das Verfahren
des Kreis (Stadt)ausschusses und des Bezirksausschusses das Beschlußverfahren,
der Provinzialrat verfährt nur in letzterem.:)
Die Beschlußbehörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten
Akten, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich mündliche Verhandlung
vorschreibt. Die Behörden sind befugt, auch in anderen als
in dem Gesetze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Beteiligten
bzw. deren mit Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts
zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. ) Trotz des
von einer Partei gestellten Antrages auf Anberaumung der mündlichen
Verhandlung bleibt deren Ansetzung dem Ermessen des Gerichts überlassen.
Ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist die mündliche Verhandlung
nur in dem Verfahren gemäß §§ 20, 21 der Reichsgewerbeordnung.
Findet eine mündliche Verhandlung im Beschlußverfahren
statt, so sind die Vorschriften über die Ladung, das Ausbleiben der
Parteien, die Einreichung von Schriftsätzen, die Abgabe von Erklärungen.
in der mündlichen Verhandlung, Abänderung der Anträge und Bevollmächtigung
dem Verfahren in Verwaltungsstreitsachen entsprechend anzuwenden.
Ebenso sind die Bestimmungen über die Offentlichkeit der
mündlichen Verhandlung, die Sitzungspolizei, sowie die Zuziehung eines
Protokollführers zu beachten, auch für die Zustellung finden die
für das Verwaltungsstreitverfahren geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung. 5)
1) v. K. 4 1391. PVBl. 9 36; 16 334.9 Siehe S. 37 u. 38.
v. Br. I Anm. 200 zu § 109. 5) § 119 Abs. 3 2G. u. oben S. 16 ff.
*) § 654 Abs. 2, 3 u. 4 LV. u. S. 22. 88 68, 71, 72, 73 u. 75
* ) § 119 Abs. 1 u. 2 LVG. LVG.