Metadata : Der Standesbeamte.

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Reichs-Geſetzblatt.

AÆ  26.

 

 

(Nr.  869.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  der  Verwaltung  der  Wilhelm-=Luxemburg¬Eisenbahnen.
  Vom  15.  Juli  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  sobald  die  beigefügte,  am  11.  Juni  1872
4  vereinbarte  Uebereinkunft  wegen  Uebernahme  der  Verwaltung  der  der  Wilhelm¬Luxemburg=Gesellschaft
  im  Gebiete  des  Großherzogthums  Luxemburg  konzessionirten
  Eisenbahnen  durch  die  Kaiserlich  deutsche  Eisenbahnverwaltung  ratifizirt  sein
wird,  die  zur  Ausführung  der  Uebereinkunft  erforderlichen  Geldmittel,  soweit
dieselben  nicht  durch  die  Einnahmen  aus  dem  Betriebe  der  Bahnen  Deckung
finden,  bis  zur  demnächstigen  Regelung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  vorschußweise
  zu  verausgaben.  Bis  zu  demselben  Zeitpunkte  darf  die  Anstellung  von
Beamten,  sofern  dieselben  nicht  auf  Grund  der  Uebereinkunft  aus  der  bisherigen
Verwaltung  übernommen  werden  müssen,  nur  vorläufig  geschehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  15.  Juli  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck

 

Reichs=Cesetzbl.  1872.  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1872.