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S. 6.
Dem Besitzer der Reinigungsanstalt liegen ferner die folgenden Verpflichtungen ob: „
a) Für die Branntweinabfertigungen ist nach näherer Anweisung des Bezirks-Oberkontrolörs
ein geeigneter, angemessen eingerichteter Abfertigungsraum zu stellen und für dessen Er-
hellung, Erwärmung und Reinigung Sorge zu tragen.
b) Auf Verlangen des Bezirks-Oberkontrolörs ist nöthigenfalls ein gegen Witterungseinflüsse
geschützter, mit einer Einrichtung zur Fütterung der Pferde versehener Raum in der
Nähe der Anstalt zu stellen, um die Pferde oder Fuhrwerke der Beamten der Steuer-
verwaltung für die Dauer einer dienstlichen Thätigkeit der Beamten in der Anstalt
unterzubringen.
Jc) In der Anstalt muß nach näherer Bestimmung des Bezirks-Oberkontrolörs eine geaichte
Waage von genügender Tragfähigkeit nebst den erforderlichen geaichten Gewichten auf-
gestellt, auch müssen die nöthigen Revisions= und Meßgeräthschaften mit Einschluß geaichter
Thermoalkoholometer und der amtlichen Tafeln zur Berechnung des Alkoholgehaltes im
Branntwein zur Verfügung gehalten werden.
d) Ist gemäß §. 18 Absatz 1 die Führung der Register in der Reinigungsanstalt gestattet,
so hat der Besitzer ein sicherndes Behältniß zur Verfügung zu stellen, in dem die Register
(s. §. 18) unter amtlichem Verschlusse aufbewahrt werden können.
c) Alle zu Gunsten der Steueraufsicht und Steuererhebung in der Reinigungsanstalt ge-
reffeuen Einrichtungen müssen von dem Anstaltsbesitzer in gutem Zustande erhalten
werden. ·
.7. .
Die zur Aufbewahrung des Branntweins vor und nach der Reinigung bestimmten ständigen
Geräthe sind mit einem Standglase und einer Skale, oder mit einer Schwimmervorrichtung oder
einer anderweitigen Einrichtung zu versehen, die den Inhalt der Gefäße auch bei theilweiser Be—
füllung stets ersehen läßt. Diese Einrichtungen sind amtlich zu prüfen und gegen Veränderungen
zu sichern. Die in Anwendung gebrachten Sicherungsmaßregeln sind in der Vermessungsverhandlung
surn in. dem die Vermessungsverhandlung ersetzenden Schriftstück (s. §. 8 Absatz 4) besonders zu
eschreiben. · «
An jedem ständigen Branntweingefäße sind behufs Entnahme von Proben aus verschiedenen
Höhenlagen zur richtigen Ermittelung der durchschnittlichen Stärke des Branntweins nach Anordnung
des Bezirks-Oberkontrolörs mehrere Ablaßhähne an verschiedenen Stellen des Gefäßes anzubringen.
Wo die im Absatz 2 bezeichnete Einrichtung sich nicht anbringen läßt, muß eine andere Maß-
regel getroffen werden, die die Entnahme richtiger Durchschnittsproben ermöglicht, z. B. kann das
Hauptamt anordnen, daß ein an einer mit Centimetereintheilung versehenen, bis auf den Boden
des Branntweingefäßes reichenden Stange verschiebbar angebrachtes flaschenförmiges Gefäß mit
Verschlußeinrichtung beschafft wird, das in geschlossenem Zustande in das Aufbewahrungsgefäß bis
zu derjenigen Tiefe, aus der die einzelne Probe entnommen werden soll, eingelassen, alsdann ge-
öffnet, sowie nach der Füllung herausgehoben werden kann, und so die Entnahme von Proben
aus den verschiedensten Höhenlagen zur Bildung einer Durchschnittsprobe gestattet.
S. 8.
Die zur Aufbewahrung des Branntweins vor und nach der Reinigung bestimmten ständigen
Geräthe sind durch den Bezirks-Oberkontrolör unter Zuziehung eines anderen Beamten in der Regel
sowohl auf trockenem Wege als mit Wasser zu vermessen. Die Vermessung erfolgt nach den für
die Vermessung der amtlichen Branntweinsammelgefäße gegebenen Vorschriften unter Anwendung
der zugehörigen Muster zu Vermessungsverhandlungen. Der Anstaltsbesitzer ist aufzufordern, der
Vermessung beizuwohnen.
Werden der vollen Befüllung mit Wasser durch die Größe des Geräthes oder sonstige Um-
stände besondere Schwierigkeiten bereitet, so kann die Richtigkeit der Skale durch theilweise Befüllung
des Geräthes festgestellt werden, sofern hiergegen keine Bedenken sich ergeben.
Ist die nasse Vermessung der Geräthe wegen ihrer Größe, ihres Aufstellungsortes oder ihrer
sonstigen Beschaffenheit nicht wohl angängig, so kann nach dem Ermessen des Hauptamts die
trockene Vermessung als ausreichend erachtet, oder, wenn auch diese nicht ausführbar ist, von einer
V. Herrichtung,
Ausstattung und
Instandhaltung
der Räume und
Geräthe.
VI. Geräthever-
messung.