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GBundesstaat. Landes-
wappen.
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Am 15 ten K#z 1894 sind von dem Kaufmann A. Schule zu Dans-i nach Nr. 5 des
Empfanos-Registers des Webenzollamts 7 zu MWena#riosser über Gekfreide- pp. 4½8/4 ran#meldengen
Mehl ausgeführt
Malz niedergelegt
einem Zollsatze von 5,50 für 100 kg der Eingangszoll 21,00 MA., in Worten: Ein und 2scana# Mark.
Jeder Inhaber dieses Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monate vom
10 ten F 1894 ab, die gleiche Menge Weien vom Auslande ohne Zollentrichtung bei jeder zur
Vornahme der betreffenden Eingangsabfertigung befugten Zoll= oder Steuerstelle eines deutschen Bundes-
staates gegen Rückgabe dieses Scheins einzuführen oder den Letzteren innerhalb sechs Monate, vom
10 ten Woremöe 1894 ab, bei jeder Zoll= oder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf Zollgefälle
für die umseitig bezeichneten Waaren statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die
Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen
erklärt ist.
Sechs Hundert kg Werzen (in Form von worden. Für diese Menge beträgt bei
Dan#, den 10 ten J## 1894.
Der —““——2“
(Stempelabdruck.) (Name.)
Ausgefertigt:
Miülller.
Die