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8. 15.
Aufhebung des Lagers.
Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktiobehörde insbesondere
auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsrevision eine Fehlmenge ergeben hat, deren Abschreibung
nach Maßgabe des 8. 14 unzulässig erscheint.
In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Getreide ist der Lagerbestand
innerhalb einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder
seiner Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse 2c.) unter Zollkontrole entweder in das Zollausland aus-
zuführen beziehungsweise eine öffentliche Niederlage oder ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß
zu verbringen oder zur Versendung auf ein anderes reines Transitlager zu deklariren. Ausnahmsweise
kann die Direktivbehörde den Uebergang des Bestandes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien
Verkehr gestatten. Im Falle des Uebergangs in den freien Verkehr sind bei Weizen, Roggen, Hafer,
Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat die Zollgefälle für den buchmäßigen Bestand an ausländischer
Waare der betreffenden Gattung, bei anderen Getreidearten die Zollgefälle für den gesammten Bestand
unter Beachtung der Vorschrift im S. 11 Absatz 1 zu entrichten.
B. Gemischte Transitlager.
8. 16.
Bewilligung des Lagers.
An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
Das Bedürfniß eines gemischten Transitlagers an solchen Orten ist von der Direktivbehörde in
der Regel nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbetreibenden der Umfang des von
ihm betriebenen Getreidetransitgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche
Einschränkung selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt
wäre. In anderen Fällen entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnißfrage.
Demselben Gewerbetreibenden darf ein reines und ein gemischtes Privatlager für Getreide an
einem Orte oder in benachbarten Ortschaften nicht bewilligt werden.
Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche mit einander in unmittelbarem Zu-
sammenhang stehen.
§. 17.
Zugang zum Lager. .
Die Einlagerung des in Umschließungen eingehenden Getreides geschieht nach Bruttogewicht.
Ausländische Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im
Niederlageregister getrennt zu buchen. In letzterem, sowie in den Anmeldungen ist der Zollsatz, dem sie
unterliegen, ersichtlich zu machen. Das auf das Lager gebrachte inländische Getreide behält mit der im
§. 21 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Waare.
Von anderem Getreide als Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat
müssen, abgesehen von dem Falle der im §. 19 gestatteten Mischungen, ausländische Getreidemengen der-
selben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, gesondert in von einander getrennten Räumen,
welche mit dem für die lagernden Waaren maßgebenden Zollsatze deutlich bezeichnet sind, gelagert werden;
desgleichen muß inländisches Getreide dieser Art abgesondert vom zollpflichtigen Getreide lagern.
In der Anmeldung ausländischen oder inländischen Getreides dieser Art zum Lager und in der
Abmeldung desselben vom Lager ist der Lagerraum genau zu bezeichnen. Soll das Getreide von dem
angemeldeten in einen anderen Lagerraum innerhalb des Lagers übergeführt werden, so ist davon spätestens
bei Beginn der Ueberführung Anzeige zu machen.
S. 18.
Behandlung während der Lagerung.
Außer der Behandlung und Umpackung ist bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste,
Raps und Rübsaat auch die Mischung innerhalb der Lagerräume uneingeschränkt und ohne An-
meldung zulässig.