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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
wem?
3.
bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
III.
Dem Kriegsministerium.
Dem Departement für das Invaliden—
wesen im Kriegsministerium.
Dem Departement für das Invaliden—
wesen im Kriegsministerium.
10.
11.
12.
13.
der Auditeure und Militär-Gerichts-
Aktuarien, sowie des Gerichtsboten
beim Gouvernementsgericht in Berlin,
der General-Aerzte und der bei diesen
fungirenden Assistenz-Aerzte, der Gar-
nison-Aerzte, und der Chef-Aerzte des
1. und 2. Garnison-Lazareths Berlin,
sowie der Korps-Stabs-Apotheker,
der Militär-Ober-Pfarrer, der Divi-
sions= und Garnison-Pfarrer, sowie
der Divisions= und Garnison-Küster,
der Korps-Roßärzte bei den General-
kommandos,
der Platz-Majore,
der Militär-Intendantur-Beamten mit
Ausnahme der Militär-Intendanten,
der Beamten der Proviantämter und
der Armce-Konserven-Fabriken,
der Beamten der Garnison-Verwal-
tungen,
der Militär-Baubeamten,
der Beamten der Garnison-Lazarethe,
der Beamten der Korpszahlungsstelle
des XIV. Armeekorps,
der Lehrer bei den Garnisonschulen.
säimtlicher übrigen unter den Num-
mern Al und ll nicht inbegriffenen
Offiziere und Beamten der Militär-
verwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus
Militärfonds fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und Mi-
litär-Beamten,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung,
der sämmtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung.
C. des aus Militärfonds fließenden Ein-
kommens (Wittwenpension, Wittwengeld,
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei-
hülfen)
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung.
Wegen der Militär-Inten-
danten siehe A III.