Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
wem? 
3. 
bei Pfändung 
  
4. 
Bemerkungen. 
  
III. 
  
Dem Kriegsministerium. 
Dem Departement für das Invaliden— 
wesen im Kriegsministerium. 
Dem Departement für das Invaliden— 
wesen im Kriegsministerium. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
  
der Auditeure und Militär-Gerichts- 
Aktuarien, sowie des Gerichtsboten 
beim Gouvernementsgericht in Berlin, 
der General-Aerzte und der bei diesen 
fungirenden Assistenz-Aerzte, der Gar- 
nison-Aerzte, und der Chef-Aerzte des 
1. und 2. Garnison-Lazareths Berlin, 
sowie der Korps-Stabs-Apotheker, 
der Militär-Ober-Pfarrer, der Divi- 
sions= und Garnison-Pfarrer, sowie 
der Divisions= und Garnison-Küster, 
der Korps-Roßärzte bei den General- 
kommandos, 
der Platz-Majore, 
der Militär-Intendantur-Beamten mit 
Ausnahme der Militär-Intendanten, 
der Beamten der Proviantämter und 
der Armce-Konserven-Fabriken, 
der Beamten der Garnison-Verwal- 
tungen, 
der Militär-Baubeamten, 
der Beamten der Garnison-Lazarethe, 
der Beamten der Korpszahlungsstelle 
des XIV. Armeekorps, 
der Lehrer bei den Garnisonschulen. 
säimtlicher übrigen unter den Num- 
mern Al und ll nicht inbegriffenen 
Offiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und Mi- 
litär-Beamten, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt 
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung, 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung. 
C. des aus Militärfonds fließenden Ein- 
kommens (Wittwenpension, Wittwengeld, 
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- 
hülfen) 
der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung. 
  
  
Wegen der Militär-Inten- 
danten siehe A III.
	        
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