Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. d. M. den folgenden Beschluß gefaßt: 
An Stelle der Ziffer 2 der durch den Bundesrathsbeschluß vom 22. Mai 1890 getroffenen 
Bestimmungen über die Aufstellung und Veröffentlichung von Nachweisungen, betreffend die 
Produktion, die Versteuerung und den Bestand inländischen Branntweins (Central-Blatt für 1890 
S. 180), treten vom 1. Januar 1895 ab die nachfolgenden Vorschriften: · 
Bei den Direktivbehörden sind auf Grund der Angaben in den Reichssteuerübersichten 
über die Menge des in den Brennereien des Deutschen Reichs hergestellten Branntweins, 
sowie des nach Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführten und 
des in den Niederlagen und Reinigungsanstalten befindlichen unversteuerten inländischen 
Baranntweins besondere Nachweisungen für den Direktiobezirk nach dem anliegenden Muster 
— anzufertigen und bis zum 10. jedes Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus diesen Nachweisungen Zusammenstellungen 
zu fertigen und im Reichsanzeiger zur Veröffentlichung zu bringen. 
Berlin, den 11. Dezember 1894. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Nachweisung 
über die Produktion, die Versteuerung und den Bestand inländischen Branntweins 
Anlage. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
für den Monat :, 18. 
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1. 2. 3. 
des nach Entrichtung des am Schlusse 
Bezeichnung 5 ½ des Rechnungsmonats 
des hergestellten in den 
des Verbrauch-abgabe bagemn und degunge. 
-.- s. . - in anstalten unter steuerlicher 
direktivbezirks. Branntweins. freien Verkehr gesetzten Kontrole verbliebenen 
Branntweins. Bestandes. 
Hektoliter reinen Alkohols. 
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An Verbrauchsabgabe sind in den Heberegistern zur Anschreibung gekommen: 
nach dem Satze von 50 Pf. pro Liter .......... JØPf 
- - - - 70 Pf. - - . . . .-- 
-............................· ÆPf 
Ab der Betrag der auf Branntweinsteuer aller Art in Anrechnung 
genommenen Berechtigungsscheine — Pf. 
  
bleibt Soll-Einname + , Pf. 
 
	        
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