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IV. Zu S. 43b.
§. 33. Der im Brennsteuerregister berechnete Betrag der zu entrichtenden Brennsteuer ist
dem Brennereibesitzer von der Hebestelle schriftlich mitzutheilen und binnen drei Tagen nach er-
folgter Mittheilung bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung einzuzahlen.
V. Zu S. 50.
A. Ziffer I. §. 34. Die Bemessung der von den einzelnen Brennereien in der Zeit vom 1. Juli bis
Ende September 1895 zu entrichtenden Brennsteuer erfolgt unter Zugrundelegung der gesammten
Alkoholerzeugung seit Beginn des Betriebsjahres 1894/95. Zu diesem Zwecke ist für jede in Be-
tracht kommende Brennerei die Alkoholmenge, welche sie vor dem 1. Juli 1895 erzeugt hat, amtlich
zu ermitteln und im Brennsteuerregister für das 4. Vierteljahr des Betriebsjahres 1894/95 vor-
zutragen.
B. Ziffer 11. §. 35. Ueber die in Gemäßheit des §. 50 Ziffer II eingehenden Anträge entscheidet die
Direktivbehörde.
C. Ziffer 1I. §. 36. Die Veranlagung der vor dem 1. Oktober 1895 neu entstandenen und betriebsfähig
hergerichteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien zum Kontingent für die Betriebsjahre
1896/97 und 1897/98 erfolgt, unter Vorbehalt der bei der demnächstigen Neukontingentirung vorzu-
nehmenden Neuveranlagung, durch die oberste Landes-Finanzbehörde. Hierbei finden die Vor-
schriften im §. 2 Absatz 3 bis 6 des Branntweinsteuergesetzes, insbesondere diejenigen des Absatz 3
unter d, zweiter Absatz, sowie die §§. 8 bis 11 der durch Bundesrathsbeschluß vom 25. Januar
1894 — 8. 42 der Protokolle — genehmigten Kontingentirungsvorschriften entsprechende An-
wendung.
VI. Verrechnung der Brennstener.
§. 37. Für die Feststellung des Ertrages der Brennsteuer und die Ablieferung desselben
an die Reichskasse gelten die unterm 3. April 1878 vom Reichskanzleramt im Einverständniß mit
dem Ausschusse des Bundesraths für Rechnungswesen wegen der Ablieferung der Zölle und Ver-
brauchssteuern erlassenen Bestimmungen.
In den monatlichen und vierteljährlichen Uebersichten der Einnahme an Reichssteuern
(Muster III bis VIII) ist der Ertrag der nach §. 43a des Gesetzes erhobenen Brennsteuer hinter be
auf einer besonderen Linie nachzuweisen. In der Bemerkungsspalte ist anzugeben, wie viel von den
gezahlten Vergütungen auf die Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten und auf die
Verwendung von Branntwein zur Essigbereitung entfällt.
Von den Zolldirektivbehörden sind mit den nach Artikel 39 der Reichsverfassung aufzu-
stellenden Uebersichten der Einnahmen an Zöllen und Verbrauchssteuern vierteljährlich vorläufige und
bis zum 1. November nach Ablauf jedes Etatsjahres schließliche Uebersichten der Einnahme
Anloge u.— an Brennsteuer nach der Anlage 11 an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen
zäeEeeimnzusenden.
Auf die Prüfung und Bescheinigung dieser Uebersichten durch die Reichsbevollmächtigten für
Zölle und Steuern findet der Bundesrathsbeschluß vom 1. Dezember 1873 — §. 581 der Protokolle —
Anwendung. · «
Jormulare zu den Uebersichten sind von dem Zoll= und Steuerrechnungsbüreau des Reichs-
schatzamts zu beziehen.
Die Vergütung von 15 Prozent für Erhebungs= und Verwaltungskosten wird von der
Brutto-Soll-Einnahme an Brennsteuer gewährt. Sie ist für die Staaten, welche die Abgabe er-
heben, bei der Ablieferung des Ertrages an die Reichskasse einzubehalten.