Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

9. 
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.In die Spalten 5 bis 19 sind die brennsteuerfreie Litermenge reinen Alkohols und die sie überschreiten- 
den Alkoholmengen nach Maßgabe des §. 43 a Absatz 1 unter a und b des Branntweinsteuergesetzes 
derart staffelweise einzutragen, daß, sobald die brennsteuerfreie oder die einem gewissen Brennsteuersatze 
unterliegende Alkoholmenge überschritten wird, die darüber hinaus zur Anschreibung gelangenden Alkohol- 
mengen in der folgenden Spalte nachzuweisen sind. Der in Anwendung kommende Brennsteuersatz ist 
im Kopfe der Spalten 6 bis 19 nach Bedürfniß fortschreitend vorzutragen. Außer den allgemeinen 
Brennsteuersätzen (S. 43 a Absatz 1) ist dort vorkommendenfalls noch die nach Maßgabe des §. 43 
Absatz 2 des Branntweinsteuergesetzes zu entrichtende besondere Brennsteuer von 1, 2 oder 3 Mark 
für das Hektoliter reinen Alkohols einzustellen. 
  
In Spalte 20 des Registers ist der Betrag der Brennsteuer einzustellen. Die Hebestelle hat diesen 
sofort für jede in das Register eingetragene brennsteuerpflichtige Alkoholmenge nach den in Frage 
kommenden Sätzen zu berechnen. Dabei sind Pfennigbeträge nur insoweit in Anrechnung zu bringen, 
als sie durch 5 ohne Rest theilbar sind. 
In Spalte 21 des Registers ist, sobald der festgesetzte Brennsteuerbetrag eingezahlt und im Brannt- 
weinsteuer-Hebe-Register vereinnahmt worden ist, die Nummer dieser Buchung zu vermerken. 
Am Schlusse jedes der ersten drei Vierteljahre des Betriebsjahres sind die Schlußsummen der Spalten 
4 bis 19 des Registers in die entsprechenden Spalten des Brennsteuerregisters für das nächste Viertel- 
jahr zu übertragen; dort werden sie alsdann mit aufgerechnet. Der Bezirks-Oberkontrolör oder ein 
anderer Oberbeamter hat die Uebertragung zu prüfen und deren Richtigkeit in dem Brennsteuerregister 
des abgelaufenen Vierteljahres zu bescheinigen. 
. Für landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die für die ihnen auf Grund des 8. 434a 
Absatz 1 — letzter Satz — des Branntweinsteuergcsetzes zugetheilte Litermenge reinen Alkohols die 
Brennsteuer nur zu drei Vierteln der allgemeinen Brennsteuersätze zu entrichten haben, ist die Brenn- 
steuer zunächst nach dem betreffenden vollen Satze zu berechnen. Der sich ergebende Brennsteuerbetrag 
ist alsdann um ein Viertel zu kürzen. Die Abrundung gemäß Nr. 5 erfolgt in diesem Falle erst bei 
dem durch die Kürzung ermittelten und in Spalte 20 einzustellenden Brennsteuerbetrage. 
Die Litermenge reinen Alkohols, die in einem Betriebsjahre zu den ermäßigten Brennsteuersätzen 
hergestellt werden darf, ist zu Beginn jedes Vierteljahres in Spalte 22 des Registers vorzutragen 
und ihre Richtigkeit von dem Bezirks-Oberkontrolör oder einem anderen Oberbeamten zu bescheinigen. 
Sobald die Gesammterzeugung der Brennerei die zu den ermäßigten Brennsteuersätzen zugelassene Liter- 
menge reinen Alkohols erreicht, tritt für die darüber hinaus zur Anschreibung gelangenden Alkohol- 
mengen eine Kürzung des nach den vollen Sätzen berechneten Brennsteuerbetrages nicht mehr ein. 
In den Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien ist, soweit erforderlich, 
im Kopfe der Spalten 6 bis 19 der Register neben den allgemeinen Brennsteuersätzen — zu- 
treffendenfalls auch für die sonst brennsteuerfreie Menge von 30 000 Liter reinen Alkohols — die nach 
§. 43 a Absatz 3 des Branntweinsteuergesetzes zu entrichtende besondere Brennsteuer von 15 Mark vor- 
zutragen. Diese 15 Mark sind zu erheben: 
a) in am Kontingente betheiligten Brennereien, sobald ihre Gesammterzeugung im Betriebsjahre 
das nmbs um mehr als ein Fünftel überschreitet, für die überschießende Litermenge reinen 
ohols; 
b) in nichtkontingentirten Brennereien, denen gestattet ist, eine gewisse Alkoholmenge zu den allge- 
meinen — nicht um 15 Mark erhöhten — Brennsteuersätzen herzustellen, sobald ihre Gesammt- 
erzeugung im Betriebsjahre diese Alkoholmenge überschreitet, für die überschießende Litermenge 
reinen Alkohols; 
xc) in anderen nichtkontingentirten Brennereien für ihr gesammtes Erzeugniß. 
Die Alkoholmengen, die von den unter a und b bezeichneten Brennereien in einem Betriebsjahre 
zu den allgemeinen Brennsteuersätzen hergestellt werden dürfen, sind gemäß Nr. 8 Absatz 2 in Spalte 22 
vorzutragen.
	        
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