Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Nachmeisung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich bayerischen Militärverwaltung, sowie der 
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds 
fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 
88. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzu stellen: 
  
  
1. 2. 3. 4. 
Lau- 
fende wem? bei Pfändung Bemerkungen. 
Nr. 
A. des Diensteinkommens 
I.Den Militär-Inten-l. der Beamten der Korps-Zahlungsstellen, Die Reihenfolge bemißt sich 
Lecen er goate 
treffenden Armee-2. der Beamten der Militär-Intendauturen mit aa 2. Wegen der Aus- 
Korps. Ausnahme der Militär-Intendanten, nahme siehe & V. 
3.Kder Auditeure und Kanzleibeamten der Militär- 
Bezirks= und Untergerichte, 
4.Hder Adjutanten der General= und Diovisions- 
Kommandos, dann der Brigade-Kommandos, 
5. derjenigen Kommandanten, welche nicht b. Wegen der Aus- 
Generale sind, nahme siehe A V. 
6.Der Platzmajore und der Adjutanten der Festungs- 
Gouvernements und der Kommandanturen, 
7. der Regiments-Kommandeure, 
8. der Bataillons= und Abtheilungs-Kommandeure, 
9. der Offiziere — soweit sie nicht Generale sindd 9. Wegen der Jus- 
und des Arztes der Leibgarde der Hart-hahme siehe à V. 
schiere, 
10. des Kommandeurs der Egquitationsanstalt, 
11.der Artillerie-Offiziere vom Platz, der Offiziere ad 11. Wegen der Aus- 
der Artillerie-Depots, sowie der sämmtlichen nahme siehe & V. 
Zeug= und Feuerwerks-Offiziere (mit Aus- 
nahme jener bei der Inspektion der Fuß- 
artillerie), 
12. der sämmtlichen nicht regimentirten Militär-#d 12. Wegen der Aus- 
ärzte (mit Ausnahme jener des Kriegs-ahme siehe A V. 
ministeriums), 
13.der Korps-Stabsveterinäre, 
14. der Beamten der Proviantämter, 
15.D der Beamten des Montirungs-Depots, 
16. der Beamten der Garnison-Verwaltungen, 
  
  
  
  
*) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen. 
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