Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
b. Realschulen. 
Königreich Preußen. 
Berlin: 1 Neunte Realschule. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Michaelistermin 1895. 
. Real-Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Wandsbek: Das mit dem Gymnasium verbundene Real--Progymnasium ist zu Michaelis 1895 eingegangen. 
d. Höhere Bürgerschulen. 
Großherzogthum Hessen. 
Dieburg: Höhere Bürgerschule (##Realschul-Abtheilung und Progymnasial-Abtheilung). 
Anmerk. Die Anerkennung hat für beide Abtheilungen rückwirkende Kraft bis zum Oster- 
termin 1895. 
e. Andere öffentliche Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Flensburg: K Landwirthschaftsschule (verbunden mit Ober-Realschule). 
Privat-Lehranstalten.— 
Königreich Preußen. 
Danzig: Die Handels-Akademie unter Leitung des Dr. Otto Völkel ist im Laufe des Jahres 1895 ein- 
gegangen. 
St. Goarshausen: 1 Erziehungs-Institut (Institut Hofmann) des Dr. Gustav Müller (früher Karl Harrach). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Michaelistermin 1895. 
Lauterberg a. Harz: 1 Höhere Privat-Knabenschule des Dr. Paul Bartels. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1895. 
Königreich Sachsen. 
Dresden: ## Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Pastors a. D. Johannes Friedrich 
Ludwig Prinzhorn (früher Ernst Böhme). 
Großherzogthum Hessen. 
Offenbach a. Main: 1X Goetheschule des Dr. Pius Sack. 
Anmerk. Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 
1897 einschließlich Geltung. 
Herzogthum Anhalt. 
Ballenstedt: Progymnasiale-Abtheilung (Privat-Progymnasium) des Instituts des Dr. Otto Wolterstorff. 
Berlin, den 9. November 1895. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Schroeder. 
Z *x) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
  
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