Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Bezeichnung der Stellen. 
— — —— 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
— — 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
23. 
24. 
26. 
27. 
W. 
Maximilianeum, Julianum, Max-Joseph-Stift 
und sonstige unter staatlicher Leitung stehende 
Erziehungs-Institute; dann höhere weibliche Bil- 
dungsanstalt zu Aschaffenburg; ferner Central- 
Blinden= und Central-Taubstummen-Justitut; 
endlich Central-Anstalt für Erziehung und Bildung 
krüppelhafter Kinder: 
  
Hausmeister, 
Speisemeister, 
Pförtner. 
Unmittelbare Kultus- und Unterrichts-, Stiftungs- 
oder Fonds-Administrationen: 
Boten, 
Diener. 
Protestantisches Oberkonsistorium: 
* Kanzlisten, 
Diener und Boten. 
Protestantische Konsistorien: 
* Sekretäre (zugleich Registratoren), 
* Kanzlisten, 
Funktionäre, 
Boten und Diener. 
Meßner= oder Kirchendiener-Stellen: 
Katholische und protestantische Meßner oder 
Kirchendiener. 
Allgemeine protestantische Pfarr-Unterstützungs- 
anstalten. zu Nürnberg: 
Amtsgehülfen, 
Amtsdiener. 
  
zur Hälfte und mit 
Ausnahme der Se- 
kretärstelle am Kgl. 
Konsistorium zu 
Speyer. 
zur Hälfte. 
Das Kuratorium des Kgl. 
Maximilianeums, die Di- 
rektion des Kgl. Max- 
Joseph-Stiftes und die 
Direktorate der übrigen 
Kgl. Erziehungs-Institute, 
sowie der Kgl. höheren 
weiblichen Bildungsan- 
stalt in Aschaffenburg; 
dann die Inspektion der 
betreffenden Kgl. Central- 
Anstalt. 
- 
  
die betreffende Kgl. Admini- 
stration. 
Das Kgl. protestantische 
Oberkonsistorium. 
Das betreffende Kgl. prole- 
stantische Konsistorium. 
  
Bei den katholischen Stellen 
dieser Art die betreffende 
Kgl. Kreisregierung, Kam- 
mer des Innern, bei den 
protestantischen das be- 
treffende Kgl. Konsisto- 
rium. 
  
aal. Administration. 
  
  
In Konkurrenz mit dem 
im Dienstbotenver- 
hältnisse stehenden 
Personale der betref- 
fenden Anstalt von 
mindestens zwölf- 
jähriger Dienstzelt. 
Soweit die betreffenden 
Stellen nicht mit 
Schuldiensten ver- 
bunden sind und auch 
im Uebrigen nur in- 
soweit, als einer un- 
mittelbaren Staats- 
behörde oder den Kgl. 
Konsistorien das Be- 
setunperecht kusteht 
und dieses nicht durch 
Präsentationsrechte 
beschränkt ist.
	        
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