419
Bezeichnung der Stellen.
— — ——
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
— —
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
23.
24.
26.
27.
W.
Maximilianeum, Julianum, Max-Joseph-Stift
und sonstige unter staatlicher Leitung stehende
Erziehungs-Institute; dann höhere weibliche Bil-
dungsanstalt zu Aschaffenburg; ferner Central-
Blinden= und Central-Taubstummen-Justitut;
endlich Central-Anstalt für Erziehung und Bildung
krüppelhafter Kinder:
Hausmeister,
Speisemeister,
Pförtner.
Unmittelbare Kultus- und Unterrichts-, Stiftungs-
oder Fonds-Administrationen:
Boten,
Diener.
Protestantisches Oberkonsistorium:
* Kanzlisten,
Diener und Boten.
Protestantische Konsistorien:
* Sekretäre (zugleich Registratoren),
* Kanzlisten,
Funktionäre,
Boten und Diener.
Meßner= oder Kirchendiener-Stellen:
Katholische und protestantische Meßner oder
Kirchendiener.
Allgemeine protestantische Pfarr-Unterstützungs-
anstalten. zu Nürnberg:
Amtsgehülfen,
Amtsdiener.
zur Hälfte und mit
Ausnahme der Se-
kretärstelle am Kgl.
Konsistorium zu
Speyer.
zur Hälfte.
Das Kuratorium des Kgl.
Maximilianeums, die Di-
rektion des Kgl. Max-
Joseph-Stiftes und die
Direktorate der übrigen
Kgl. Erziehungs-Institute,
sowie der Kgl. höheren
weiblichen Bildungsan-
stalt in Aschaffenburg;
dann die Inspektion der
betreffenden Kgl. Central-
Anstalt.
-
die betreffende Kgl. Admini-
stration.
Das Kgl. protestantische
Oberkonsistorium.
Das betreffende Kgl. prole-
stantische Konsistorium.
Bei den katholischen Stellen
dieser Art die betreffende
Kgl. Kreisregierung, Kam-
mer des Innern, bei den
protestantischen das be-
treffende Kgl. Konsisto-
rium.
aal. Administration.
In Konkurrenz mit dem
im Dienstbotenver-
hältnisse stehenden
Personale der betref-
fenden Anstalt von
mindestens zwölf-
jähriger Dienstzelt.
Soweit die betreffenden
Stellen nicht mit
Schuldiensten ver-
bunden sind und auch
im Uebrigen nur in-
soweit, als einer un-
mittelbaren Staats-
behörde oder den Kgl.
Konsistorien das Be-
setunperecht kusteht
und dieses nicht durch
Präsentationsrechte
beschränkt ist.