Bezeichnung der Stellen.
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— —
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
.. .. — — —
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
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Schreibgehülfen (Kanzleigehülfen),
Schreibgehülfen
. Portier im Friedrichsbad in Baden,
. Heizer bei der Bad--Anstalten-Verwaltung in
Baden,
Hausmeister im Landesbad in Baden,
LWärter bei der Heil= und Pflegeanstalt zu
Pforzheim,
Aufseher beim polizeilichen Arbeitshaus,
Brückenwärter,
Straßenwärter,
Straßenmeister,
Brückenmeister,
Dammmeister,
Floßaufseher,
Bauaufseher,
Kanzleigehülfen bei dem Ministerium des
Innern, dem Verwaltungsgerichtshof, dem
Verwaltungshof, der Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues, dem Generallandesarchio,
dem Verwaltungsrath der Generalbrandkasse,
bei der Landesgewerbehalle, beim Statistischen
Büreau und bei sämmtlichen Bezirksstellen,
Büreauassistenten bei den Wasser= und Straßen-
bau--Inspektionen,
Incipienten der Bezirksämter,
Aktuare,Polizeiaktnare und 'JRegistratoren
der Bezirksämter,
Gendarmen, Wachtmeister, Oberwacht-
meister.
zu zwei Dritteln.
l
zur Hälfte.
an Hälfte.
O des Innern.
Ü Verwaltungshof.
Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues.
Verwaltungshof.
Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues.
Verwaltungshof.
Ministerium des Innern.
Kommando des Gen-
darmeriekorps.
IV. Ministerinm der Finanzen.
Kanzleidiener (auch Hülfskanzleidiener) beim
Ministerium, bei der Domänendirektion, Steuer-
direktion, Zolldirektion und Baudirektion,
.Kassendiener bei den Centralkassen der Finanz-
verwaltung,
uDiener bei den Bezirksstellen der Finanzver-
waltung, sowie bei Nebenzoll= und Untersteuer-
ämtern,
*' Kanzlei-
assistenten beim Ministerium, bei den Central-
kassen der Finanzverwaltung, der Baudirektion,
(Kanzleigehülfen), Kanzlei-
assistenten bei der Domänendirektion, Steuer-
direktion und Zolldirektion.
Finanzministerium.
Zolldirektion.
Finanzministerium.
Steuerdirektion.
Es können auch Unter-
offizlere angestellt wer-
den, welche nicht im
Besitze des Ciollver-
sorgungsscheins sind;
dieselben müssen je-
doch neun Jahre bei
der Fahne, darunter
fünf Jahre als Unter-
offiztere, oder — wenn
solche Leute nicht in
hinreichender Zahl
vorhanden — min-
destens drel Jahre als
Unteroffiziere gedient
haben.