Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Der  kompetente  Gerichtsherr  ernennt  die  Militairmitglieder.  Der  höchste
kommandirte  Offizier  hat  in  diesem  gemeinschaftlichen  Untersuchungsgericht  den
Vorrang.

Die  Verhandlungen,  welche  die  Mitangeschuldigten  des  Militairstandes
betreffen,  sind  zu  besonderen  Akten  zu  nehmen.

§.  53.

Nach  beendigter  Untersuchung  ist  zuerst  gegen  die  angeklagten  Militairpersonen
  von  dem  Militairgericht  zu  erkennen.  Wenn  besondere  Umstände  ein
Anderes  erfordern,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  des  Königs  durch  das  General-Auditoriat
  einzuholen.

§. 54.

Die  zu  den  Untersuchungsgerichten  zu  kommandirenden  Offiziere  müssen
die  Eigenschaft  vollgültiger  Zeugen  haben.

§.  55.

Wenn  Personen  des  Soldatenstandes  zu  vernehmen  sind,  die  einen  höheren
Rang  haben,  als  der  höchste  zum  Untersuchungsgericht  kommandirte  Offizier,  so
ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  und  bei  Verhandlungen  von  besonderer
Wichtigkeit  ein  höherer  Offizier  dabei  zuzuziehen,  der  dem  Range  des  höchsten
unter  den  zu  Vernehmenden  entspricht  (§.  46.).

§.  56.

Ohne  dringende  Veranlassung  darf  im  Laufe  der  Untersuchung  ein  Wechsel
in  der  Person  der  dazu  kommandirten  Offiziere  nicht  stattfinden.

§.  57.

Wenn  die  Vorschriften  wegen  Besetzung  des  Untersuchungsgerichts  bei
einer  Verhandlung,  aus  welcher  ein  Grund  zur  Entscheidung  hergenommen  ist,
verabsäumt  worden  sind,  so  ist  das  gesprochene  Erkenntniß  nichtig  (§.  268.).

Jedoch  soll,  wenn  das  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden,  von  Amtswegen
die  Aufhebung  nicht  beantragt  werden.

§.  58.

Wenn  der  Angeschuldigte  ein  einzelnes  Mitglied  des  Untersuchungsgerichts
ablehnt,  und  der  Gerichtsherr  die  Ernennung  eines  anderen  Mitgliedes  verweigert,
  so  hat  der  kommandirende  General  über  den  Antrag  zu  entscheiden.  Weist
derselbe  den  Ablehnungsantrag  zurück,  so  ist,  wenn  der  Angeschuldigte  dabei  sich
nicht  beruhigt,  die  Entscheidung  des  Königs  durch  das  General-Auditoriat  einzuholen.


Wird  einem  Ablehnungsantrage  gegen  den  Auditeur  Folge  gegeben,  so
hängt  es  von  den  Dienstverhältnissen  des  Gerichtsherrn  ab,  ob  er  ummittelbar
Bundes-Gesetzbl.  1867.  35  einen

E.  Allgemeine
Bestimmungen.

III.  Von  der
Ablehnung  einzelner
  Mitglieder
  des  Untersuchungsge-