Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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8.  3.  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  der  Direktivbehörden  Zu—
sammenstellungen  zu  fertigen,  die,  soweit  thunlich,  durch  Angaben  über  die  im  Laufe  des  Monats  ausgeführten
  Mengen  an  Branntwein  und  vergütungsfähigen  Branntweinfabrikaten  zu  vervollständigen  und
sodann  im  Reichs-Anzeiger  zu  veröffentlichen  sind.

II.  Jahresnachweisungen.

§.  4.  In  jedem  Hauptamtsbezirke  sind  (erstmals  für  das  Betriebsjahr  1895/96)  Nachweisungen
nach  den  anliegenden  Mustern  aufzustellen  und  bis  zum  1.  Dezember  der  Direktiobehörde  vorzulegen.

§.  5.  Bei  den  Direktiovbehörden  sind  aus  den  hauptamtlichen  Aufstellungen  Hauptnachweisungen
für  den  ganzen  Direktivbezirk  anzufertigen  und  bis  zum  15.  Januar  an  das  Keaiserliche  Statistische  Amt
zu  übersenden.  Anzufügen  ist  eine  Denkschrift  über  die  Verhältnisse  des  Brennereibetriebes  und  des
Braunweinverbrauch  in  dem  betreffenden  Betriebsjahre,  welche  sich  namentlich  auf  die  folgenden  Punkte
zu  erstrecken  hat:

a)  Gründe  der  Zu=  oder  Abnahme  der  Branntweinerzeugung;  Beobachtungen  über  Zu=  oder
kihnasme  des  Branntweinverbrauchs  (insbesondere  auch  des  Verbrauchs  an  denaturirtem  und
sonst  steuerfrei  abgelassenem  Branntwein)  und  deren  muthmaßliche  Ursachen.

b)  Gestaltung  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und  von  Fabrikaten,  für  welche  Branntweinsteuervergütungen
  gewährt  werden.

c)  Angabe  der  Hauptsorten  von  Trinkbranntwein,  welche  im  Bezirke  verbraucht  werden,  ferner
der  Preise  des  Trinkbranntweins  sowohl  bei  der  Abgabe  von  den  Brennereien  als  auch  beim
Kleinverkauf  und  Ausschank,  sowie  der  Groß=  und  Kleinverkaufspreise  des  mit  dem  allgemeinen
Denaturirungsmittel  versetzten  Branntweins  nach  Litern.  Ausschanr=  und  Kleinverkaufspreise
sind  für  Stadt  und  Land  getrennt  anzugeben,  falls  hier  nennenswerthe  Unterschiede  vorkommen.

d)  Einführung  neuer  Methoden  bei  Zubereitung  der  Maische,  der  Gährmittel,  der  Preßhefe  u.  s.  w.;
Erfindung  und  Einführung  neuer  Apparate  zur  Vorbereitung  der  Brennstoffe  für  die  Einmaischung,
  zur  Destillation  und  Reinigung  des  Branntweins  u.  s.  w.;  neu  in  Verwendung
genommene  Rohstoffe.

e)  Bemerkenswerthe  Aenderungen  in  den  Ausbeuteverhältnissen  der  Brennereien  und  Angabe  der
höchsten  Alkoholausbeuten,  welche  aus  den  einzelnen  verarbeiteten  Rohstoffen  gewonnen  wurden.

f)  Betriebsverhältnisse  der  in  Verbindung  mit  Hefenerzeugung  betriebenen  Brennereien;  Menge
der  gewonnenen  Preßhefe  und  deren  Preis  bei  der  Abgabe  von  den  Brennereien.  Hefenerzeugung
  ohne  Gewinnung  von  Branntwein.

8)  Größe  und  voraussichtliche  Jahreserzeugung  der  im  Betriebsjahre  neu  entstandenen  Brennereien.
h)  Zahl,  Betriebsumfang  und  Organisation  der  landwirthschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien.

i)  Neuere  Erfahrungen  bei  der  steuerfreien  Verwendung  denaturirten  und  undenaturirten  Branntweins.


§.  6.  Das  Statistische  Amt  hat  die  ihm  zugegangenen  Nachweisungen  in  geeigneter  Weise
zusammenzustellen  und  zu  veröffentlichen.  Diesen  Veröffentlichungen  hat  dasselbe  Zusammenstellungen
über  die  Ein=  und  Ausfuhr  des  deutschen  Zollgebiets  an  Branntwein  und  vergütungsfähigen  Branntweinfabrikaten
  und  Berechnungen  über  den  Zollertrag  aus  ausländischem  Branntwein  anzuschließen,  welche
sich  auf  den  gleichen  Zeitraum  beziehen  und  aus  den  Verkehrsnachweisungen  zu  fertigen  sind,  die  dem
Amte  nach  den  Bestimmungen  über  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande  zugehen.

 

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