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4. Handels- und Gewerbe--Wesen.
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Bekanntmuchung,
betreffend die Führung der Börsenregister und die Aufstellung der Gesammtliste.
Vom 9. Oktober 1896.
In Ausführung der §§. 54—65 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157)
hat der Bundesrath folgende Bestimmungen über die Führung der Börsenregister und die Aufstellung
der Gesammtliste beschlossen:
I. Führung der Börsenregister.
S. 1.
Die Eintragungen in das Börsenregister für Waaren erfolgen nach dem beiliegenden Formular A,
die Eintragungen in das Börsenregister für Werthpapiere nach dem beiliegenden Formular B unter
Beachtung der in den Formularen enthaltenen Erläuterungen.
8. 2.
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers (Registerführers) bei Führung der
Börsenregister und den auf die Eintragungen in das Register bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich
nach den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden Vorschriften.
Auf die Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus dem Register und auf
die Bekanntmachung der Eintragungen in dasselbe finden, soweit nicht im Börsengesetze oder in diesen
Bestimmungen etwas Anderes angeordnet ist, die zu den Artikeln 12 bis 14 des Handelsgesetzbuchs in
den einzelnen Bundesstaaten ergangenen Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.
Die Bekanntmachungen im Reichsanzeiger (6. 62 des Börsengesetzes) sind in einem bestimmten
Theile desselben zusammenzustellen.
S. 3.
Die Eintragungen sind von dem Registerführer zu unterzeichnen.
Nach erfolgter Eintragung ist in den Akten die Erledigung der Verfügung und der Tag der
Erledigung zu vermerken.
S. 4.
Für jedes der beiden Börsenregister werden besondere Akten
(A. Akten, betreffend das Börsenregister für Waaren, —
B. Akten, betreffend das Börsenregister für Werthpapiere,)
gehalten. Zu diesen Akten gelangen nach der Zeitfolge alle auf die Registereintragungen bezüglichen
Eingänge und die von dem Gerichte erlassenen Verfügungen, sowie die Nachweisungen über die erfolgten
Bekanntmachungen.
Nehmen Verhandlungen über einzelne Fälle einen Umfang an, der die Aufnahme in die
Sammelakten ungeeignet erscheinen läßt, so sind Sonderakten zu bilden.
5. 5.
Das Börsenregister ist dauernd aufzubewahren.
Die Registerakten können vernichtet werden, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, seitdem alle
Eintragungsvermerke, auf welche die Akten sich beziehen, gelöscht waren.
S. 6.
Von jeder Eintragung oder von der Ablehnung der Eintragung ist der Antragsteller zu be-
nachrichtigen. In dem ablehnenden Bescheide sind die Gründe der Ablehnung anzugeben.
Von der Löschung erhält der Eingetragene auch dann Nachricht, wenn sie von Amtswegen
erfolgt ist. Eine Bekanntmachung der Löschungen in öffentlichen Blättern findet nicht statt.