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(2) Die Einsendung der von den Zoll= und Steuerstellen aufgestellten Verkehrsnachweisungen
an das Kaiserliche Statistische Amt oder an das Hauptamt, in dessen Bezirk die Zoll= oder Steuerstelle
ihren Sitz hat, ist nach der Vorschrift des §. 37 zu bewirken.
S. 14. · ·
Bei den Gegenständen, welche der Zoll= oder Steuerabfertigung unterliegen, sind die erforderlichen
Notizen über die Herkunft der Waaren, sowie darüber, ob die Waaren
a) von einer Niederlage oder aus einem Freibezirk gekommen sind, oder
b) dem Veredelungsverkehr angehören,
in die Abfertigungspapiere und Register aufzunehmen und darin bei stattfindenden Uebertragungen bis
zur erfolgten Eintragung in die Verkehrsnachweisungen festzuhalten.
S. 15.
Die Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen ist beim Transport von Waaren auf Eisenbahnen
oder Dampfschiffen derart vorzunehmen, daß Verspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden.
II. Nachweisungen der Anmeldeämter.
A. Verkehrsnachweisungen.
S. 16.
Aus den Anmeldescheinen, den Aufzeichnungen über mündliche Anmeldungen, sowie aus den die
Anmeldescheine vertretenden Zoll= und Steuerdeklarationen haben die Anmeldeämter folgende Verkehrs-
nachweisungen zusammenzustellen:
I. Einfuhr in den freien Verkehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren (Anlage 1). ulage
IA. Einfuhr zur Veredelung im Inland für Rechnung eines Inländers (Anlage 2), an 4.
IB. Einfuhr zur Veredelung im Inland für Rechnung eines Ausländers (Anlage 3), HK049 5
1C. Einfuhr nach Veredelung im Ausland (Anlage 4). —
II. Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen, fortlaufenden Konten und von den Frei-
bezirken (Anlage 5). m,
IIA. Einfuhr von Niederlagen 2c. zur Veredelung im Inland für Rechnung eines Inländers
(Anlage 6), a
IIB. Einfuhr von Niederlagen ꝛc. zur Veredelung im Inland für Rechnung eines Ausländers 47
(Anlage 7),
IIC. Einfuhr von Niederlagen r2c. nach Veredelung im Ausland (Anlage 8).
III. Einfuhr auf Niederlagen, fortlaufende Konten und in die Freibezirke (Anlage 9). Auige
IV. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Anlage 10). ue,
IVA. Ausfuhr nach Veredelung im Inland für Rechnung eines Inländers (Anlage 11), an.
IVB. Ausfuhr nach Veredelung im Inland für Rechnung eines Ausländers (Anlage 12), h46 %%%
IVC. Ausfuhr zur Veredelung im Ausland (Anlage 13). —
V. Ausfuhr von Niederlagen, fortlaufenden Konten und aus den Freibezirken (Anlage 14). Munge
VI. Unmittelbare Durchfuhr (Anlage 15). Anlage 4
S. 17. .
d
(1) Die Nachweisungen sind unter Beachtung der denselben aufgedruckten Bemerkungen mittelst
täglicher Anschreibungen fortlaufend zu führen und nach den im . 37 angegebenen Zeitabschnitten
abzuschließen.
(2) Die Nachweisungen sind auf sämmtliche Waaren, welche über die Grenzen des Zollgebiets
eingegangen oder ausgegangen sind, zu erstrecken. Von der Aufnahme in dieselben bleiben jedoch diejenigen
Gegenstände ausgeschlossen, welche:
a) nach den Bestimmungen in den §§. 1 und 9 des Gesetzes und in dem §. 35 der Aus-
führungsbestimmungen der Anmeldepflicht nicht unterliegen;
b) aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet versendet werden (§. 111
des Vereinszollgesetzes):
)ausf Mustereingangspaß abgefertigt und binnen der gestellten Frist wieder aus-
geführt werden.