Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

XXIV. Jahrgang. 
Reichsamt 
583 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
des Innern. 
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 27. November 1896. 
39#7 50. 
  
  
  
Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über 
die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in 
Deutschland und Norwegen; — Erscheinen des III. Nach- 
trags zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen 
Kriegs= und Handels-Marine für 1896 Seite 583 
Militär-Wesen: Nachtrag zum Gesammtverzeichniß der 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung 
1. Marine 
  
  
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für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten 
Lehranstalten 584 
Zoll- und Steuer. Wesen: Veränderungen in dem Stande 
oder den Besugnissen der Zoll- und Steuerstellen 586 
Konsulat-Wesen: Bestellung eines Konsular-Agenten 587 
Polizei.Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebict 587 
und Schiffahrt. 
BDVestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen. 
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 
1895 zwischen dem Deutschen Reich und Norwegen eine anderweitige Verständigung wegen gegenseitiger 
Anerkennung der Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, 
wie folgt, behandelt. 
1. In deutschen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: 
a) die vom 1. Oktober 1893 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe norwegischer Segel- und 
Dampfschiffe, 
b) die vor diesem Zeitlpunkt ausgestellten nationalen Meßbriefe norwegischer Segel= und 
Dampfsschiffe einschließlich der im Appendix zum internationalen Meßbrief norwegischer 
Dampfsschiffe nach der britischen Regel nachgewiesenen Nettoraumgehaltsangaben. 
Norwe- 
gische Dampfschiffe, deren Meßbrief vor dem 1. Oktober 1893 ausgestellt ist, können, wenn 
sie einen solchen Appendix zum Meßbrief nicht besitzen, zum Zweck der Entrichtung der 
Schiffsabgaben die, nöthigenfalls durch Nachvermessung zu bewirkende Ermittelung des 
Abzuges für die Maschinen-, Kessel-- und Kohlenräume nach den §§. 14B und 15 der 
deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 verlangen. 
2. In norwegischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: 
a) die vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel-- und Dampf- 
schiffe, 
96
	        
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