Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

186  Nr.  80  1917.

iI#:  N.  17417/664.  Nr.  296.  Altona,  9.  Februar  1917.

Verbot  des  Verkaufs  von  JFerngläsern  und
Obiektiven  für  Vbotographie  und  Projektion.
Der  §  8  der  Verordnung  vom  11.Oktober  1916  —  K.V.  B.  Nr.  2324,  S.  870  —
erhält  folgende  Fassung:
„Wer  den  Vorschriften  der  §5  1,  2  und  5  zuwiderhandelt,  oder  zu  einer  übertretung
  der  §§  1,  2  und  5  auffordert  oder  anreizt,  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  erkannt  werden.“

 

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Anderung  in  derselben  Weise  wie
die  Verordnung  vom  11.  Oktober  1916  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1917,  betreffend  Höchstpreise  für  Spinnpapier
  aller  Art,  sowie  für  einfache,  gezwirnte  oder  geschnürte  Papiergarne,
welche  mit  anderen  Faserstoffen  nicht  vermischt  sind.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Hoöchstpreise  für
Spinnpapier  aller  Art  sowie  für  einfache,  gezwirnte  oder  geschnürte  Papiergarne,
welche  mit  anderen  Faserstoffen  nicht  vermischt  sind,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  «

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  20.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.