Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

— 163 — 
3. Post- und Telegraphen-Wesen. 
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897. 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. 
i 
des Para- . Seite 
Inhalt 
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1. Benutzung des Telegrahdhen# ...... 163 
2. Eintheilung der Telegramme... ........ 163 
3. Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme ........ . 164 
4. Aufgabe von Telegramen ..... 166 
5. Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können ......... 166 
6. Dienststunden der Telegraphenanstalten ........... 166 
7. Wortzähllng ............... 167 
8. Gebühren fuͤr gewoͤhnliche Zelegramme ............... 168 
9. Dringende Telegramme... ......... 168 
10. Bezahlte Antwort.... ........ . . 168 
11. Telegramme mit Vergleicöhnga 169 
12. Empfangsanzeigen ............... ... 169 
13. Telegraphische Kostanwetsungen ....... ........... 169 
14. Nachsendung von Telegramien ........... 170 
16. Vervielfältigung von Telegrammen: ................ 170 
16. Seetelegramme..w ......... 171 
17. Weiterbeförderng ............. 171 
18. Erhebung der Gebühren.. . . ... ......... . 172 
19. Zurückhieung und Unterdrückung von Telegrammen. .......... 173 
20. ustellung der Telegramme am Bestimmungsorteee ... 173 
21. Unbestellbare Telegramme.. ........ .. 174 
22. Erstattung und Nachzahlung von Gebürgen .. 174 
23. Berichtigungstelegmieennnnnnnnnn.. 175 
24. Telegrammabschriffn ...... 176 
25. Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen. Fernsprecheinrichtungen 176 
26. Geltungsbereich..w .......... .. 176 
27. Zeitpunkt der Einführung ..... .............. . 176 
  
  
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung erlassen. 
S. 1 
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann 
zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz 
oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen. 
II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des 
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die 
Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bezw. der 
Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten 
Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine 
Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der 
Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 82 
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
  
307 
Benutzung des 
Telegraphen. 
Eintheilung der 
Telegramme.
	        
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