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An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl aller Anstalten beschränkter Dienst ab-
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis
Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr
Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, ebenso wie der Dienst an Sonn= und
Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
S. 7.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Be-
förderung an den Adressaten niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mit-
gezählt, mit Ausnahme der Unterscheidungszeichen, Bindestriche und Apostrophe.
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe werden
von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt
der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf,
dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
T) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben nach dem
(durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem internationalen Telegraphenvertrage ein-
geführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben,
wird für ein Wort gezählt.
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buchstaben
festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischten, d. h. aus
Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Telegramms ent-
halten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort gezählt. Vom
etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort
gezählt. Wenn dieses gemischte Telegramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so
werden die chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter h gezählt.
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in
chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Be-
stimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften unter b
entsprechend gezählt.
e) Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Ausschrift:
a) der Name der Bestimmungsanstalt,
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des Gebiets,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buch-
staben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den
amtlichen Verzeichnissen erscheinen,
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer),
l das Unterstreichungszeichen,
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen),
d#„ Unführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer einzelnen
telle),
. die nach §S. 3 IV zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der
Telegrammaufschrift (einschließlich der zugehörigen Klammern).
s) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Wörter
werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der englischen und
französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit
nöthigen Falls durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als ein
Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden.
8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von
Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von Städten und
Ländern, die Geschlechtsnamen einer und derselben Person, die Namen von Ortschaften,
Plätzen, Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die in
Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne Apostroph oder
—— S
Wortzählung.