Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Zu  F.  159.

Zu  Ziffer  8:  Bei  Berechnung  der  nach  der  Zahl  der  Wegestunden  zu

bestimmenden  Gebühr  für  Zeugen,  welche  nicht  am  Orte  der  Abhörung
wohnen,  ist  nur  der  Weg  zur  Abhörung,  nicht  aber  auch  der  Rückweg,  zu
berücksichtigen  (Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1848).

Zu  §.  161.

Zu  Ziffer  6:  Wenn  der  Diener  oder  Bote  einen  Beamten  des  Kollegiums

  bei  einer  Expedition  außerhalb  des  Geschäfts-Lokals,  aber  innerhalb
der  Flur  des  Sitzes  der  Behörde  begleitet,  so  tritt  dieser  Ansatz  als  Verrichtungsgebühr
  ein.  Dieselbe  mindert  sich  jedoch  auf  6  Gr.,  wenn  die
Expedition  nicht  über  sechs  Stunden  dauert.

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Zu  F.  162.
Zu  Ziffer  1:  Für  die  Bekanntmachung  einer  obrigkeitlichen  Verfügung
mittelst  des  Ausrufes  unter  der  Schelle,  wo  dieses  hergebracht  ist,
oder  im  einzelnen  Falle  für  angemessen  erachtet  wird,  5  bis  8  Gr.
Zu  Ziffer  4:  Die  Einschlußgebühr  findet  in  allen  Fällen  Statt,  wo
es  zur  Einschließung  eines  Verhafteten  kommt,  ohne  Unterschied,  wo
und  von  wem  die  Arretur  geschehen,  selbst  wenn  der  Verhaftete  sich
freiwillig  zur  Haft  gestellt  hat;  und  es  findet  diese  Gebühr  bei  jeder
neuen  Haft,  nach  vorgängiger  Entlassung,  wieder  Statt.
Zu  Ziffer  12:  Dieselben  Diaten-Ansätze  gelten  auch  für  die  Beidiener
und  Beildufer  und  der  Zusatz  zu  §.  161,  zu  Ziffer  6  findet  auch
hier  Anwendung.

Zu  F.  163.
Wenn  die  Versteigerung  über  vier  Stunden  dauert,  sind  mindestens
10  Gr.  für  den  Ausruf  anzusetzen.

Die  hier  bestimmte  Agzeigegebühr  tritt  auch,  wenn  Gend'armen  (Verordnung
  vom  1.  Dezember  1847)  Anzeigen  machen,  für  diese  ein.

Zu  F.  165.

Die  hier  bestimmten  Gebühren  für  die  zum  Polizei-Dienste  kommandirten

  Unter-Offiziere  finden  nunmehr  auf  die  bei  dem  Gend'armerie-Korps  dienenden
  Gend'armen  Anwendung  (Verordnung  vom  1.  Dezember  1847).  Diese