Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Ob zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit Einzelner Abweichungen von der allgemeinen 
Kost einzutreten haben, wird auf Gutachten des Arztes vom Vorstande bestimmt. 
8. 24. 
Gefangenen, welche einfache Haftstrafe verbüßen, sowie Festungsgefangenen wird auf ihr Ver— 
langen gestattet, nach näherer Bestimmung der Hausordnung sich selbst zu beköstigen. Inwieweit Gefängniß= 
sträflingen die Selbstbeköstigung gestattet werden darf, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde. Die Selbst- 
beköstigung darf die Grenzen eines mäßigen Genusses nicht übersteigen. 
F. 25. 
Durch die Hausordnung kann für die Gefangenen Anstaltskleidung eingeführt werden. 
Wo Anstaltskleidung eingeführt ist, erhalten die Zuchthaussträflinge eine Kleidung, welche sich 
von der Kleidung der anderen Gefangenen unterscheidet. Gefangenen, welche einfache Haft verbüßen, 
sowie Festungsgefangenen wird der Gebrauch eigener Kleidung und Wäsche sowie eigener Bettstücke 
gestattet, sofern die Sachen ausreichend, ordentlich und schicklich sind. Unter welchen Voraussetzungen 
Gefängnißsträflingen, welche im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, der Gebrauch eigener 
Kleidung und Wäsche sowie eigener Bettstücke gestattet werden kann, bestimmt die Hausordnung. 
S. 26. 
Den männlichen Zuchthaussträflingen wird nach näherer Bestimmung der Hausordnung das 
Haar kurz geschoren und der Bart abgenommen. 
Bei den übrigen Gefangenen wird die Haar= und Barttracht nur aus Gründen der Reinlichkeit 
oder Schicklichkeit verändert. 
§. 27. 
Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Strafanstalt selbst 
oder in einer nur für erkrankte Gefangene bestimmten Anstalt statt. Nur sofern der Zustand des 
Erkrankten es erfordert, wird er in einer anderen, von der Aufsichtsbehörde bestimmten Heilanstalt 
untergebracht. 
Auf erkrankte Gefangene finden die Grundsätze über Trennung der Gefangenen (8§. 2 und 4) 
keine Anwendung. 
S. 28. 
Keinem Gefangenen wird der Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses versagt. 
In den größeren Anstalten wird an Sonn= und Feiertagen ein regelmäßiger Gottesdienst ab- 
gehalten; soweit dies nicht ausführbar ist, finden Andachtsübungen statt. Auch in den kleineren Anstalten 
wird auf die geistliche Versorgung der Gefangenen nach Möglichkeit Bedacht genommen. Am Gottesdienst 
und an den Andachtsübungen nehmen alle Gefangenen Theil. In Ausnahmefällen kann der Vorstand 
Einzelne von der Theilnahme entbinden. 
Gegenüber Festungsgefangenen findet ein Zwang zur Theilnahme nicht statt. In geeigneten 
Esüen wird ihnen die Möglichkeit gegeben, den Gottesdienst ihres Bekenntnisses außerhalb der Anstalt zu 
besuchen. 
Zur Theilnahme an den kirchlichen Heilsmitteln wird kein Gefangener gezwungen. 
§. 29. 
Die Gefangenen in den Anstalten für Jugendliche erhalten Unterricht in denjenigen Gegenständen, 
welche in der Volksschule gelehrt werden. 
Den erwachsenen Zuchthaus= und Gefängniß-Sträflingen unter dreißig Jahren, welche eine Strafe 
von mehr als drei Monaten verbüßen, wird thunlichst eine gleiche Fürsorge zugewendet, soweit sie des 
Unterrichts noch bedürfen. 
S. 30. 
Gefangene dürfen Bücher und Schriften nur aus der Sammlung der Anstalt entnehmen. Im 
Einzelfalle werden Ausnahmen hiervon durch den Vorstand bewilligt. 
Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen, sowie Festungsgefangenc können sich auch ander- 
weit Bücher und Schriften verschaffen; doch unterliegt die Auswahl der Aussicht des Vorstandes. 
Kleidung 
Krankheits- 
sälle. 
Sceelsorge. 
Unterricht. 
Bücher und 
Schrlften.
	        
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