Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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§.  2t.

Bezüglich  des  Ausweichens,  der  Führung  von  Lichtern  u.  s.  w.  gelten  die  Bestimmungen  der
Kaiserlichen  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Schiffen  auf  See  vom  9.  Mai  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  203  u.  462),  bezüglich  der  Lootsendampferfahrzeuge  die  Bestimmungen  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  10.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  215)  mit  den,  aus  dieser  Betriebsordnung
  sich  ergebenden  Modifikationen.

§.  32  Absf.  2.

Steht  das  Vorsignal  bei  der  Annäherung  des  Schiffes  auf  „Halt“,  oder  wird  es  auf  „Halt“
gestellt,  noch  ehe  die  Kommandobrücke  des  Schiffes  am  Signal  vorbei  ist,  so  ist  mit  der  Dampfpfeife
das  Signal  „Verstanden“  durch  drei  kurze  (1  Sekunde)  Töne  zu  geben,  und  an  den  Dalben  vor  der
Brücke  festzulegen,  falls  nicht  inzwischen  das  Warnungssignal  auf  „freie  Fahrt“  gestellt  worden  ist.

2.

§.  45  Nr.  2.
An  Signalen  sind  zu  heissen:
a)  bei  Tage:  2  schwarze  Bälle  oder  Körper  senkrecht  übereinander  und  mindestens
2  m  von  einander  entfernt;

b)  bei  Nacht:  2  rothe  Lichter  senkrecht  über  einander  und  mindestens’°2  m  von
einander  entfernt.

Die  Bälle  bezw.  Lichter  müssen  in  Höhe  der  Dampferlaterne  und  so
angebracht  sein,  daß  sie  vorn  und  hinten  gut  zu  sehen  sind.

Die  Seitenlichter  und  bei  Dampfern  auch  das  weiße  Topplicht  sind  zu
löschen  bezw.  zu  bedecken.

Bis  vorstehendes  Signal  gezeigt  ist,  sind  beim  Herannahen  von  fahrenden  Schiffen
fortwährend  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife  als  Warnungssignal  zu  geben.

F.  64.

Einer  gesundheitspolizeilichen  Kontrole  unterliegt  jedes  den  Kanal  befahrende  Schiff,  welches  im
Abgangshafen  oder  während  der  Reise  Fälle  von  Cholera,  Pest  oder  von  Gelbfieber  an
Bord  gehabt  hat,  oder  welches  aus  einem  Hafen  kommt,  gegen  dessen  Herkünfte  die  Ausübung
  der  Kontrole  angeordnet  worden  ist,  in  den  Quarantäneanstalten  zu  Voßbrock  bezw.
Cuxhaven  nach  näherer  Bestimmung  der  zuständigen  Behörden  —  soweit  es  sich  um  Gelbfieber
  handelt  jedoch  nur  in  der  Zeit  vom  15.  Mai  bis  15.  September.

Diese  Schiffe  werden  erst  nach  Vollziehung  dieser  Kontrole  zur  Einfahrt  in  den
Kanal  zugelassen.  Die  Führer  dieser  Schiffe  sind  verpflichtet,  die  ihnen  für  die  Fahrt
durch  den  Kanal  auferlegten  Verhaltungsmaßregeln  genau  zu  beachten  und  den  hierauf
gerichteten  Anordnungen  der  Lootsen  und  etwa  besonders  beigegebenen  Begleiter  unweigerlich
  Folge  zu  leisten.  ·  .