Full text : Preußisches Verwaltungsrecht.

§  14.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  153

Sofern  die  Klage  an  eine  Frist  gebunden  ist,  gilt  §   52  LVG.
Innerhalb  der  Klagefrist,  —  welche  von  der  Zustellung  der  mit
der  Klage  angefochtenen  Entscheidung  (Verfügung,  Beschluß)  ab  läuft
—  muß  die  Klage  bei  dem  zuständigen  Gerichte  eingereicht  werden.
Wird  jedoch  die  zuständige  Behörde  erst  von  einem  Verwaltungsgericht
höherer  Instanz  bestimmt,  so  genügt  die  Einreichung  bei  einer  Amtsstelle,
  die  berufen  ist,  den  fraglichen  Akt  zu  vollziehen  oder  zu  beantragen,
  also  beim  Verwaltungsgericht  höherer  Instanz  oder  bei  einem
der  Verwaltungsgerichte  unterer  Instanz,  die  z.  B.  als  forum  rei
sitae  in  Betracht  kommen  und  als  solches  die  amtliche  Pflicht  haben,
gegebenenfalls  „die  Regelung  der  Zuständigkeit  durch  die  höhere  Instanz
  zu  betreiben“  (OVG.  27  S.  198).  Zur  Wahrung  der  Klagefrist
genügt  der  Einwurf  der  Klageschrift  in  einen  Briefkasten  der  Behörde.
Vgl.  hierzu  OVG.  33  S.  455  und  Entscheidung  in  Staatssteuersachen
Bd.  5  S.  182):

„ . . .  Ferner  hat  er  (d.  h.  der  Gerichtshof)  in  einer  Staatseinkommensteuer=
  und  Ergänzungssteuer=Sache  ausgeführt:  Das  Aushängen  eines
Briefkastens  seitens  einer  Behörde  bedeute,  daß  die  Behörde  die  eingelegten
  Zuschriften  als  ebenso  in  ihren  Gewahrsam  gelangt  ansehen  wolle,
wie  wenn  sie  einem  Beamten  im  Büro  übergeben  worden  wären.  Hieraus
folge,  daß  es  zur  Wahrung  einer  Frist  genüge,  wenn  der  betreffende  Brief  bis
zum  Ablauf  des  letzten  Tages  der  Frist,  also  vor  12  Uhr  nachts,  in  den
Briefkasten  gelegt  sei.  Wenn  sich  auf  oder  bei  dem  Briefkasten  angegeben  finde,
zu  welchen  Stunden  er  geleert  werde,  so  sei  hierin  eine  vom  Publikum  zu  beachtende
  Beschränkung  der  Benutzung  in  dem  Sinne,  daß  die  Benutzung  für  den
Rest  des  Tages  ausgeschlossen  sein  solle,  nicht  enthalten.  Diese  Wirkung
könnte  nur  erzielt  werden,  wenn  der  Briefkasten  tatsächlich  für  die  Benutzung
unzugänglich  gemacht  würde.  Einerlei,  ob  das  Büro  geöffnet  gewesen  oder
nicht,  und  ob  die  Bürostunden  schon  abgelaufen  gewesen  oder  nicht,  bis  zum
Ablaufe  des  Tages  habe  die  Benutzung  des  Briefkastens  offen  gestanden.“¹)



 

¹)  Das  RG.  in  Zivils.  Bd.  76  S.  127  ff.  steht  dagegen  auf  dem  Standpunkte,
daß  im  Zivilprozeß  die  Frist  zur  Einlegung  eines  Rechtsmittels  durch  Einwurf
der  Rechtsmittelschrift  in  einen  am  Geschäftslokal  des  Gerichts  angebrachten  und
für  die  beim  Gericht  einzureichenden  Schriftstücke  bestimmten  Briefkasten  nicht  gewahrt
wird.  Es  führt  a.  a.  O.  S.  128/29  aus:

„Die  Einlegung  eines  Schriftstückes  in  einen  für  amtliche  Briefschaften  usw.
eines  Gerichts  bestimmten,  an  oder  im  Gerichtsgebäude  oder  in  der  Nähe  befindlichen
Briefkasten  bildet  nicht  den  Rechtsakt  der  Einreichung  beim  Gerichtsschreiber  nach
§  207  Abs.  2  ZPO.  Solche  Briefkasten  dienen  zwar  zur  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs
nicht  nur  im  Interesse  der  beteiligten  Parteien  und  Parteivertreter,  sondern  auch  der
Gerichte,  insbesondere  auch  der  Gerichtsschreibereien,  und  die  Parteien  und  Anwälte
können  im  allgemeinen  darauf  rechnen,  daß  die  eingelegten  Briefe  und  Schriftstücke
unmittelbar  nach  den  festgesetzten  und  auf  den  Kästen  vermerkten  Leerungszeiten
in  die  Hände  derjenigen  Stelle,  insbesondere  derjenigen  Gerichtsschreiberei  gelangen,
für  die  sie  bestimmt  sind.  Allein  aus  diesem  tatsächlichen  Verhältnis  kann  nicht
hergeleitet  werden,  daß  schon  die  Einlegung  prozeßrechtlich  als  die  Einrichtung
bei  der  betreffenden  Gerichtsstelle  zu  erachten  ist.  Zu  der  letzteren  gehört,  daß
das  einzureichende  Schriftstück  in  den  Besitz  des  betreffenden  zuständigen  Gerichtsschreiberbeamten
  gelangt,  und  die  Zeit,  wo  dies  geschieht,  ist  maßgebend  für  die
Frage  der  Wahrung  der  Notfrist,  die  durch  die  Einreichung  bedingt  ist.  Von  diesem