Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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gelegene  Filiale  der  Dresdener  Nähmaschinenzwirnfabrik  bestimmt  sind,  ist  auf  unter  Eisenbahnwagenverschuß
  abgefertigte,  für  die  gedachte  Filiale  bestimmte  Sendungen  ausgedehnt  worden.

Im  Großherzogthum  Baden.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Nebenzollamt  I.  zu  Offenburg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Lahr  das  allgemeine
Niederlagerecht  sowie  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,

der  Steuer-Einnehmerei  zu  Grenzach  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Lörrach  die  Befugniß
zur  unbeschränkten  Erledigung  von  Branntwein-Versendungsscheinen  I  und  II,

der  Steuer-Einnehmerei  zu  Blumenfeld  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Singen  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  nichtdenaturirten  steuerfreien  Branntwein  zu  Heilzwecken,

den  Steuer-Einnehmereien  zu  Jöhligen,  Söllingen,  Gondelsheim  und  Menzingen  im
Bezirk  des  Finanzamts  zu  Bretten,  zu  Helmsheim  und  Mingolsheim  im  Bezirk  des  Finanzamts
zu  Bruchsal,  zu  Stafforth  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Karlsruhe,  und  zu  Munzingen  im  Bezirk
des  Hauptsteueramts  zu  Freiburg  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I  und  ll  und
zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  Tabacksendungen  aus  beziehungsweise  nach  den  an  diesen
Orte  befindlichen  Privatlagern  für  unversteuerten  inländischen  Taback  und

der  Steuer-Einnehmerei  zu  Haslach  im  Bezirk  des  Finanzamts  zu  Hornberg  die  Befugniß  zur

Eledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  Tabacksendungen  für  die  daselbst  befindlichen  Privatlager
  für  inländischen  Taback.

Den  Steuer-Einnehmereien  zu  Eichtersheim  im  Bezirk  des  Finanzamts  zu  Sinsheim  und  zu
Dielheim  und  Walldorf  im  Bezirk  des  Finanzamts  zu  Schwetzingen  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
md  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1,  den  beiden  letzteren  außerdem  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
von  Versend  ungsscheinen  II  über  inländischen  Taback  allgemein  ertheilt.

Im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  Steuerstelle  in  Liebenstein  ist  aufgehoben  worden.

Im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Die  Erhebung  des  Eingangszolls  von  den  mit  der  Post  eingehenden  Gegenständen  ist  von  der
aufgehobenen  Post-Steuer-Receptur  zu  Sondershausen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Nordhausen
auf  das  Steueramt  zu  Sondershausen  übergegangen.  Dem  Letzteren  ist  das  beschränkte  Niederlagerecht
sowie  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  und  zur  Abfertigung
der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  beigelegt  worden.

In  Elsaß-Lothringen.
Dem  Nebenzollamt  I.  zu  Hüningen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Mülhausen  ist  die  Besugniß
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  ertheilt  worden.

Befugnisse  der  Großherzoglich  luxemburgischen  Zoll=  und  Steuerstellen  in  Bezug  auf  die

Abfertigung  inländischen  Branntweins.

a)  Es  sind  befugt:

zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  Branntwein,  der  aus  Deutschland  eingegangen
ist,  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen*)  I  über  Branntwein,  der  mit  Versendungsscheinen
aus  Deutschland  eingegangen  ist  und  im  gebundenen  Verkehr  weiter  geführt  werden  soll,  zur
Ueberweisung  von  Branntwein-Begleitscheinen  I,  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Branntwein  und  zur  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  von  Branntwein:
das  Hauptzollamt  zu  Luxemburg  und  die  Zollexpedition  am  Bahnhof  daselbst,  die  Nebenzollämter
  1  zu  Bettingen,  Oberpallen,  Rodingen,  Ulflingen  und  Schimpach,  die  Nebenzoll-—

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*)  In  Luxemburg  tragen  die  ähnlich  wie  die  deutschen  Versendungsscheine  I  über  Branntwein  eingerichteten
Branntwein-Begleitpapiere  die  Bezeichnung  „Begleitscheine  I  über  Branntwein“.