werin 4. Da Sendungen mit Werthangabe auf dem Transport eine besonders sorgfältige Be-
endungn. handlung erfahren, so empfiehlt es sich, größere Kisten oder feinere Normalthermometer, besonders
kurz vor Feiertagen (hauptsächlich zu Weihnachten) stets unter Werthangabe abzusenden. Die
dadurch entstehenden Mehrkosten, nämlich zweimal Versicherungsgebühr für Werthangabe bis 100 M.
— 0,20 J. und zweimal Mehrgebühr für das Abtragen — O,10 „X, zusammen 0,,0 „., dürften wegen
der vermehrten Sicherheit kaum in Betracht kommen.
Charlottenburg, den 25. Januar 1898.
Physikalisch-Technische Reichsanstalt.
Kohlrausch.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Januar d. J. beschlossen, die nachstehenden Bestimmungen,
betreffend die Ertheilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten, mit der Maßgabe zu genehmigen,
daß dieselben am 1. April d. J. in Kraft treten.
Berlin, den 3. Februar 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Bestimmungen,
betreffend die Ertheilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten.
I. Die Direktivbehörden haben auf Anfragen über die Zolltarifirung von Waaren, deren Schluß-
abfertigung bei einer Zollstelle des Direktivbezirkes beabsichtigt wird, sowie über die dabei in Be-
tracht kommenden Tarabestimmungen und Tarasätze amtliche Auskunft zu ertheilen.
II. Der Fragsteller hat anzugeben:
a) ob er die gleiche Anfrage bereits an eine andere Direktivbehörde gerichtet und welche Aus-
kunst er von dieser erhalten habe;
b) ob und über welche Zollstelle die Waare bereits von ihm oder seines Wissens von Anderen
eingeführt worden sei und welcher Zollbehandlung sie dabei unterlegen habe;
#) bei welcher Zollstelle des Direktivbezirkes er die Schlußabfertigung der Waare zu beantragen
beabsichtige, oder daß und warum er eine solche nicht zu bezeichnen vermöge.
III. Der Fragsteller hat ferner über die Beschaffenheit und den Ursprung der Waare die von der
Direktivbehörde etwa erforderten Angaben wahrheitsgetreu zu machen und ihr so viele Waaren-
proben zur Verfügung zu stellen, daß die erforderlichen technischen Untersuchungen ausgeführt werden
können, außerdem eine Waarenprobe bei der Direktiobehörde verbleiben, eine zweite nach erfolgter
Identifizirung dem Fragsteller zurückgegeben und eine, ebenfalls amtlich identifizirte dritte Probe
derjenigen Zollstelle überwiesen werden kann, bei welcher die Schlußabfertigung erfolgen soll.
Ist die Vorlegung von Proben durch die Beschaffenheit der Waare ausgeschlossen, so sind der
Anfrage entweder Abbildungen oder eine so genaue Beschreibung beizufügen, daß die verlangte
Auskunft ertheilt werden kann und auch ohne die Waare verständlich bleibt. Ist weder die Vor-
legung von Proben noch eine ausreichend deutliche und anschauliche Beschreibung der Waare mög-
lich, so ist die Auskunft abzulehnen.
Die Direktiobehörde kann von der Vorlegung von Proben absehen, soweit sie diese für ent-
behrlich erachtet.
IV. Dem Fragsteller steht eine Beschwerde gegen die ertheilte Auskunft nicht zu.
Die Befugniß des Zollpflichtigen, gegen eine auf Grund der ertheilten Auskunft erfolgte
Waarenabfertigung nach Maßgabe des F§. 12 des Vereinszollgesetzes Beschwerde zu erheben, wird
hierdurch nicht berührt.