Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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3. Statistit. 
BRBekanntmachnung, 
betreffend die Wiederholung der statistischen Aufnahme des Heilpersonals. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 1898 die nachfolgenden „Bestimmungen, 
betreffend die Wiederholung der statistischen Aufnahme des Heilpersonals," beschlossen. Diese Bestimmungen 
werden mit den zugehörigen Anlagen 1 und 2 hierdurch bekannt gemacht. 
Bestimmungen, 
betreffend 
die Wiederholung der statistischen Aufnahme des Heilpersonals. 
1. Es soll eine statistische Aufnahme des Heilpersonals nach dem Stande vom 1. April 1898 
ausgeführt werden. 
2. Die hiernach erforderlichen Urerhebungen sind unter Anwendung des beigefügten Formulars 
(Anlage 1) und unter Berücksichtigung der beigefügten „Anleitung zur Ausfüllung des Frage- 
% bogens“ (Anlage 2) in Preußen nach Kreisen, in den übrigen Staaten nach den entsprechenden 
— Verwaltungsbezirken, durch die von den einzelnen Bundesregierungen zu bezeichnenden Stellen 
— auszuführen. 
3. Die Erhebungsformulare werden den mit der statistischen Aufnahme betrauten Stellen von dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt unentgeltlich in doppelter Anzahl geliefert. Zu diesem Behufe 
werden die Bundeeregierungen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) die mit der Zählung 
beauftragten Stellen und deren Bedarf an Formularen mittheilen. 
4. Die für die einzelnen Kreise und entsprechenden Verwaltungsbezirke ermittelten Ergebnisse der 
Urerhebungen sind zunächst den von den Bundesregierungen zu bezeichnenden Landesbehörden 
zur Nachprüfung einzusenden. Nach erfolgter Prüfung ist das eine der Doppelformulare dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt, und zwar spätestens bis zum 1. Juli 1898, zu übermitteln. Die 
etwa nothwendigen Rückfragen können im unmittelbaren Verkehre zwischen dem Kaiserlichen 
Gesundheitsamt und den mit den Urerhebungen und deren Nachprüfung beauftragten Stellen 
erledigt werden. Erfolgt die Rückfrage bei der Erhebungsstelle, so hat das Kaiserliche Ge- 
sundheitsamt das Ergebniß der mit der Nachprüfung beauftragten Stelle mitzutheilen. 
5. Das Kaiserliche Gesundheitsamt bearbeitet und veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.
	        
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