Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  d.  M.  beschlossen,  dem  nachstehenden  Regulativ  für  Oelmühlen
  die  Zustimmung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  27.  Dezember  1897.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rauschning.

Regulatin  für  Oelmühlen.

 

In  Gemäßheit  des  §.  7  Ziffer  3a  und  4  des  Zolltarifgesetzes  werden  bezüglich  der  Gewährung
einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Oelfabrikaten  folgende  Bestimmungen  gegeben.

S.  1.

Inhaber  von  Oelmühlen,  welche  auf  Grund  des  §.  7  Ziffer  3  a  des  bezeichneten  Gesetzes  ausländische,
  nach  Nummer  hdoa  des  Tarifs  zollpflichtige  Oelfrüchte  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  bei
der  Ausfuhr  einer  entsprechenden  Menge  von  ihnen  hergestellter  Oelfabrikate  verarbeiten  wollen,  haben
die  Bewilligung  eines  Zollkontos  für  die  zu  verarbeitenden  ausländischen  Oelfrüchte  bei  dem  Hauptamte
zu  beantragen,  wobei  genaue  Angaben  über  die  zu  verarbeitenden  Fruchtarten,  die  herzustellenden
Fabrikate,  die  Lagerräume  für  Oelfrüchte  und  für  Fabrikate,  die  Fabrikationsanlagen  und  die  Art  des
Betriebs  wt  machen  sind.  Nach  Bewilligung  des  Antrags  sind  Aenderungen  nur  nach  vorgängiger  Aneige
  zulässig.

*  Die  Raffination  der  hergestellten  Rohfabrikate  in  zu  der  Mühle  gehörigen  Anlagen  gilt  als  ein
Theil  des  Mühlenbetriebs.  Soll  die  Raffination  in  Gewerbsanlagen  erfolgen,  welche  nicht  Theile  der
Oelmühle  sind,  so  finden  die  in  den  §§.  14  bis  18  vorgesehenen  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

Der  Ausfuhr  der  Oelfabrikate  steht  die  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein

Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  gleich.

 

S.  2.

Die  Genehmigung  des  Antrags,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  erfolgt  seitens  der  Direktivbehörde.
  Dieselbe  wird  nur  Gewerbtreibenden  ertheilt,  welche  kaufmännische  Bücher  ordnungsmäßig
weher?  das  Vertrauen  der  Verwaltung  genießen  und  entweder  selbst  am  Orte  der  Fabrikationsanstalt
wohnen  oder  einen  dort  wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.  Inwieweit  in  einzelnen  Fällen  Erleichterungen
  hinsichtlich  der  Anforderung  kaufmännischer  Buchführung  eintreten  können,  bestimmt  die
Direktivbehörde.  In  Betreff  der  Sicherheitsleistung  gelten  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  getroffenen
  Bestimmungen.

Der  Zollbehörde  steht  das  Recht  zu,  durch  Einsicht  in  die  ordnungsmäßig  zu  führenden  Handelsund
  Fabrikationsbücher  und  durch  sonstige  Kontrole  des  Betriebs  von  der  Beachtung  der  gegebenen
Vorschriften  Ueberzeugung  zu  nehmen.  Auch  darf  dieselbe  von  den  in  der  Betriebsanstalt  vorhandenen
Oelfrüchten  und  von  den  hergestellten  Oelfabrikaten  unentgeltlich  Proben  entnehmen.

Werden  in  einer  und  derselben  Oelmühle  neben  Oelfrüchten  der  Tarifnummer  9o  auch  solche
der  Tarifnummer  946  verarbeitet,  so  bleibt  der  Direktiobehörde  die  Anordnung  besonderer  Kontrolmaßregeln
  vorbehalten.

Die  Handels=  und  Fabrikationsbücher  müssen  über  die  Ausbeute  an  Oelfabrikaten  Ausfschluß
geben;  anderenfalls  ist  die  Zollbehörde  befugt,  dem  Gewerbtreibenden  die  Führung  eines  Fabrikationsbuchs
  nach  besonderem  Muster  aufzugeben.

 

.3.

Die  auf  dem  Zollkonto  angeschriebenen  ausländischen,  sowie  die  im  freien  Verkehr  bezogenen
Oelfrüchte  dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  (G.  1)  gelagert  werden.  In  der  Regel  dürfen  diese
Räume  nicht  in  beträchtlicher  Entfernung  von  der  Mühlenanlage  oder  an  einem  anderen  Orte  als
letztere  liegen.