Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Lfd. Nr. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
VII. 
  
Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Meiningen, den Fürstenthümern 
Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders- 
hausen, 
Schleswig auf die in den Großherzog- 
thümern Mecklenburg = Schwerin und 
Strelitz, in den freien Städten Hamburg, 
Lübeck und Bremen, 
An rich auf die im Großherzogthum Olden- 
urg, 
Magdeburg auf die in den Herzogthümern 
Braunschweig und Anhalt, 
Minden auf die in den Fürstenthümern 
Lippe und Schaumburg-Lippe, 
Merseburg auf die in den Fürstenthümern 
Reu 
wohnenden preußischen Militärpensionäre. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Persouen 
des Soldatenstandes und Beamten: 
Dem Kriegsministerium. 
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner 
zuzustellen: 
a) der General-Direktion der König- 
lich Preußischen Militär-Wittwen- 
Pensions-Anstalt in Berlin 
bei Pfändung der an Hinterbliebene 
von Personen des Soldatenstandes 
und von Beamten der Militärver= 
waltung durch die Militär-Wittwen- 
kasse in Berlin zahlbaren Pensionen 
aus . 
1. der Preußischen Militär-Wittwen- 
Pensions-Anstalt, 
2. der Kurhessischen Militär-Wittwen- 
und Waisen-Anstalt, 
8. der Nassauischen Militär-Wittwen- 
und Waisenkasse; 
b) dem Direktorium der Hannover= 
schen Offizier = Wittwenkasse in 
Hannover 
bei Pfändung der an Hinterbliebene 
von Personen des Soldatenstandes 
und von Beamten der Militärver- 
waltung zahlbaren Pensionen aus 
1| Hannoverschen Offizier-Wittwen- 
asse. 
  
Bei Pfändung des aus Militärfonds 
fließenden Einkommens (Wittwengeld, 
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- 
hülfen) der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung. 
  
  
 
	        
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