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Lfd. Nr.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
VII.
Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Meiningen, den Fürstenthümern
Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders-
hausen,
Schleswig auf die in den Großherzog-
thümern Mecklenburg = Schwerin und
Strelitz, in den freien Städten Hamburg,
Lübeck und Bremen,
An rich auf die im Großherzogthum Olden-
urg,
Magdeburg auf die in den Herzogthümern
Braunschweig und Anhalt,
Minden auf die in den Fürstenthümern
Lippe und Schaumburg-Lippe,
Merseburg auf die in den Fürstenthümern
Reu
wohnenden preußischen Militärpensionäre.
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Persouen
des Soldatenstandes und Beamten:
Dem Kriegsministerium.
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner
zuzustellen:
a) der General-Direktion der König-
lich Preußischen Militär-Wittwen-
Pensions-Anstalt in Berlin
bei Pfändung der an Hinterbliebene
von Personen des Soldatenstandes
und von Beamten der Militärver=
waltung durch die Militär-Wittwen-
kasse in Berlin zahlbaren Pensionen
aus .
1. der Preußischen Militär-Wittwen-
Pensions-Anstalt,
2. der Kurhessischen Militär-Wittwen-
und Waisen-Anstalt,
8. der Nassauischen Militär-Wittwen-
und Waisenkasse;
b) dem Direktorium der Hannover=
schen Offizier = Wittwenkasse in
Hannover
bei Pfändung der an Hinterbliebene
von Personen des Soldatenstandes
und von Beamten der Militärver-
waltung zahlbaren Pensionen aus
1| Hannoverschen Offizier-Wittwen-
asse.
Bei Pfändung des aus Militärfonds
fließenden Einkommens (Wittwengeld,
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei-
hülfen) der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung.