Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

— 338 — 
Aunnahmen 
von den Vorschriften über Auswandererschiffe vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 57) für die zur Auswandererbeförderung nach einem großbritannischen Hafen bestimmten 
Schiffe. 
—° — —Ô — 
Zu §. 16 Abs. 2. Der erste Satz fällt fort. 
Zu §. 19. 
Zu §. 22. 
Zu 6. 27. 
An die Stelle der drei ersten Absätze tritt folgende Bestimmung: 
„Zur ausschließlichen Benutzung der Auswanderer müssen in getrennten, wenn thunlich 
auf verschiedenen Seiten des Schiffes gelegenen Räumen die nöthigen Wascheinrichtungen für 
die männlichen und die weiblichen Auswanderer vorhanden sein.“ 
Die Worte 
im Absatz 1 Satz 2; „eine besondere Badeeinrichtung für die Kranken und“", 
im Absatz 2 Satz 1: „ferner die nöthige Anzahl von Krankenanzügen, einen zu 
Operationen geeigneten Tisch, eine Wascheinrichtung für den Arzt und, falls keine Bade- 
eeinrichtung in unmittelbarer Nähe vorhanden, eine Badewanne“ 
fallen fort: 
im Absatz 2 letzter Satz ist anstatt der Worte: „sowie einer für Spei= und Uringläser“ 
zu setzen „und dergleichen."“ 
An die Stelle dieses Paragraphen treten folgende Bestimmungen: „Jedes Schiff muß für 
jeden an Bord befindlichen Auswanderer, mit alleiniger Ausnahme der Kinder unter einem 
Jahre, mindestens mitnehmen: 
1. Rindfleis . . .. . 11000 Gramm, 
2. Schweinefleisse P500 = 
3. Heringe ............. 2 Stück, 
4. Brod (Weizen- oder Roggen-). — 1200 Gramm, 
5. Mehl (Weizen= oder Roggen--- .. 360 = 
6. Butter oder Margarine erster Qualittttt 17275 
7. Frische Kartoffen 3000 = 
8. Erbsen 150 
9. Bohnen.. . 150 - 
10. fftttttiiit... 180 
11. Graupen ............. 90- 
12. Kaffee, geröstet, aucte in Zaßeln ............. 65- 
13.Thee... ............. 10- 
14.Hafergrutze....................300- 
15.Zucker. ..................250- 
16. Milch, kondensirte ............ 60- 
17. Salz 60 
18. Wasser, falls sich ein genügendes Abdampfgeräth an Bord befidet . 10 Liter, 
bei Ermangelung eines solchen Geräthbees 20 „ 
Ferner muß für jedes an Bord befindliche Kind unter einem Jahre 
mitgenommen werden: 
Kondensirte Milch. · .250Gramm, 
oder an deren Stelle haltbare (terilisirie) Naturmilch, wobei der Be- 
rechnung zu Grunde zu legen ist, daß ein Gewichtstheil kondensirter 
Milch sechs Gewichtstheilen sterilisirter Milch entspricht. 
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß für die an Bord befindlichen Kinder im 
Alter von ein bis 6 Jahren täglich leichte Speisen, als Haferschleim, Graupen, Milchreis 
u. s. w. verabreicht werden. 
Von dem mitzunehmenden Brod oder Mehl muß mindestens die Hälfte Weizenbrod oder 
Weizenmehl sein. 
Das mitzunehmende Wasser muß von guler Beschaffenheit sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.