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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
2.
Wem?
8.
Bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
II.
III.
Den Militär-Intendanturen der betreffenden
Armee--Korps.
Der Intendantur der militärischen Institute.
Den Regiments-Kommandeuren, den Kom-
mandeuren der selbständigen (nicht regimen-
tirten) Bataillone, den Detachement-Führern,
dem Kommandeur der Eaquitationsanstalt,
dem Kommandeur der Unteroffizierschule
und dem Kommandeur der Militär-Schieß-
schule, dem Kommandeur der Luftschiffer-
Abtheilung, sowie den Vorständen der Be-
kleidungsämter.
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13.
14.
16.
16.
des Vorstandes der Arbeiter-Abtheilung;
der Militär-Intendanturbeamten bei dieser
dDer Offiziere — soweit sie nicht Generale
dDes Kommandeurs der Equitationsanstalt,
Der Artillerie = Offiziere vom Platz, sowie
des Kommandeurs der Unteroffizierschule,
Ddes Kommandeurs der Militär-Schießschule,
,dDdes technischen Vorstandes der Militär-
der Offiziere und des Rendanten der
dDer Offiziere, Beamten und Bediensteten
10.
A. des Diensteinkommens
der Militär-Baubeamten (mit Ausnahme
jener des Kriegsministeriums und der
Intendantur der militärischen Institute),
der Korps-Stabs-und Garnison-Apotheker,
der Beamien der Garnison-Lazarethe,
der Offiziere der Traindepots (mit Aus-
nahme des Traindepotoffiziers bei der
Inspektion der Fußartillerie),
Intendantur und der ihr unterstellten
Beamten des Garnisonbauwesens (mit
Ausnahme des Ober-Intendanturraths),
sind — und des Arztes der Leibgarde
der Hartschiere,
der sämmtlichen Zeug= und Feuerwerks-
Offiziere (mit Ausnahme jener bei der
Inspektion der Fußartillerie),
Lehrschmiede,
militärischen Strafanstalten,
der technischen Institute der Artillerie
(Artillerie -Werkstätten, Geschützgießerei
und Geschoßfabrik, Hauptlaboratorium,
Pulverfabrik), der Gewehrfabrik und der
Oberfeuerwerkerschule,
der Fortifikationsbeamten bei den Festungs-
Baukassen Ingolstadt und Germersheim;
der ihnen unterstellten Gehalt empfan-
genden Offiziere und Beamten mit Aus-
nahme der à la suite der Truppentheile
stehenden Offiziere;
ad 13. Wegen der Aus-
nahme siehe A. II und
VI.
ad 1. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
ad 2. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
ad 4. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
ad III.
a) Bei Pfändung des
Diensteinkommens der
àla suite der Truppen-
theile stehenden Offi-
zierehat die Zustellung,
soweit die Betreffenden
nicht unter den Num-
mern A. I. und V. inbe-
griffen sind, an das
Kriegsministerium (siehe
A. VI.) zu erfolgen.
b) Wegen der Abzüge von
den Gehältern jener
Offiziere 2c., welche vor-
übergehend zu anderen
Abtheilungen kom-
mandirt sind, haben
die Zustellungen an
den Kommandeur 2c.
jener Abtheilung, zu
der sie ständig ge-
hören (Stamm-Ub-
theilung), zu geschehen.