Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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m— 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
2. 
Wem? 
8. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
II. 
III. 
  
Den Militär-Intendanturen der betreffenden 
Armee--Korps. 
Der Intendantur der militärischen Institute. 
Den Regiments-Kommandeuren, den Kom- 
mandeuren der selbständigen (nicht regimen- 
tirten) Bataillone, den Detachement-Führern, 
dem Kommandeur der Eaquitationsanstalt, 
dem Kommandeur der Unteroffizierschule 
und dem Kommandeur der Militär-Schieß- 
schule, dem Kommandeur der Luftschiffer- 
Abtheilung, sowie den Vorständen der Be- 
kleidungsämter. 
m—G— 0 368# 
  
13. 
14. 
16. 
16. 
des Vorstandes der Arbeiter-Abtheilung; 
der Militär-Intendanturbeamten bei dieser 
dDer Offiziere — soweit sie nicht Generale 
dDes Kommandeurs der Equitationsanstalt, 
Der Artillerie = Offiziere vom Platz, sowie 
des Kommandeurs der Unteroffizierschule, 
Ddes Kommandeurs der Militär-Schießschule, 
,dDdes technischen Vorstandes der Militär- 
der Offiziere und des Rendanten der 
dDer Offiziere, Beamten und Bediensteten 
10. 
  
A. des Diensteinkommens 
der Militär-Baubeamten (mit Ausnahme 
jener des Kriegsministeriums und der 
Intendantur der militärischen Institute), 
der Korps-Stabs-und Garnison-Apotheker, 
der Beamien der Garnison-Lazarethe, 
der Offiziere der Traindepots (mit Aus- 
nahme des Traindepotoffiziers bei der 
Inspektion der Fußartillerie), 
Intendantur und der ihr unterstellten 
Beamten des Garnisonbauwesens (mit 
Ausnahme des Ober-Intendanturraths), 
sind — und des Arztes der Leibgarde 
der Hartschiere, 
der sämmtlichen Zeug= und Feuerwerks- 
Offiziere (mit Ausnahme jener bei der 
Inspektion der Fußartillerie), 
Lehrschmiede, 
militärischen Strafanstalten, 
  
der technischen Institute der Artillerie 
(Artillerie -Werkstätten, Geschützgießerei 
und Geschoßfabrik, Hauptlaboratorium, 
Pulverfabrik), der Gewehrfabrik und der 
Oberfeuerwerkerschule, 
der Fortifikationsbeamten bei den Festungs- 
Baukassen Ingolstadt und Germersheim; 
der ihnen unterstellten Gehalt empfan- 
genden Offiziere und Beamten mit Aus- 
nahme der à la suite der Truppentheile 
stehenden Offiziere; 
  
ad 13. Wegen der Aus- 
nahme siehe A. II und 
VI. 
ad 1. Wegen der Aus- 
nahme siehe A. VI. 
ad 2. Wegen der Aus- 
nahme siehe A. VI. 
ad 4. Wegen der Aus- 
nahme siehe A. VI. 
ad III. 
a) Bei Pfändung des 
Diensteinkommens der 
àla suite der Truppen- 
theile stehenden Offi- 
zierehat die Zustellung, 
soweit die Betreffenden 
nicht unter den Num- 
mern A. I. und V. inbe- 
griffen sind, an das 
Kriegsministerium (siehe 
A. VI.) zu erfolgen. 
b) Wegen der Abzüge von 
den Gehältern jener 
Offiziere 2c., welche vor- 
übergehend zu anderen 
Abtheilungen kom- 
mandirt sind, haben 
die Zustellungen an 
den Kommandeur 2c. 
jener Abtheilung, zu 
der sie ständig ge- 
hören (Stamm-Ub- 
theilung), zu geschehen.