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Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
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III. Dem Chef der Waffen--Abtheilung des Kriegs- bei Pfändung des Diensteinkommens
ministeriums 1. der Offiziere und Beamten des Artillerie-
depots;
2. der Offfziere des Traindepots.
IV.Dem Kriegsministerium bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter den Nummern
A. 1.—III. nicht einbegriffenen Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
B. Betreffs der Pension rc. beziehenden
Offiziere und Beamten:
Dem Kriegsministerium bei Pfändung der Pension und des sonstigen
aus Militärfonds fließenden Einkommens
1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und Militär-
beamten;
2.|der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung;
der sämmtlichen mit Pension gänzlich
rverabschiedeten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung.
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C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und von Beamten:
Dem Kriegsministerium bei Pfändung des aus Militärfonds
fließenden Einkommens (Wittwen= und
Waisenpension, Wittwen= und Waisen-
geld, Unfallrenten, gesetzliche Beihülfen)
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten der
1 Militärverwaltung.
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4.Zoll-undSteuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Im Bezirke des Hauptzollamts zu Myslowitz ist in Beuthen O. /S. sowie bei dem Nebenzollamt J
in Kattowitz je eine öffentliche allgemeine Niederlage errichtet worden. Zur Vornahme der Abfertigungen
in der Niederlage zu Beuthen O./S. ist daselbst eine selbständige Abfertigungsstelle unter der Bezeichnung
„Zollabfertigungsstelle in Beuthen O./S.“ errichtet. Dieser Stelle ist die Befugniß beigelegt zur Ausfertigung
und Erledigung von Begleitscheinen I und zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehre, nämlich:
a) Waaren-Ein= und Ausgang (8§. 63 und 66 bis 71 V.-Z.-G.),
b) Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 V.-Z.-G.),
Jc) Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 V.-Z.-G. und §. 27
des Eisenbahn-Zollregulativs) und
d) Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter.
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