Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,

betreffend  Anlage  D  des  Reglements  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag
vom  28.  Mai  1870.  Vom  8.  September  1898.

Das  im  §.  36  des  Reglements  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  vom
28.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  275)  bezeichnete,  als  Anlage  D  des  Reglements  abgedruckte  Verzeichniß
  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Verwaltungs-Organisation  nach
den  §§.  2,  3,  6,  8,  24,  34  und  35  des  Reglements  zuständigen  Behörden  wird  durch  das  nachfolgende
Verzeichniß  ersetzt:

I.  Königreich  Preußen.

(Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt.)
Der  Minister  des  Innern.
(Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
(Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
(Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter,  und  Bestimmung  des  Wahllokals.)
1.  In  den  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,
Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen,  Hessen-Nassau  und  Rheinprovinz:
auf  dem  Lande:
der  Landrath,
in  den  Städten:
der  Magistrat  und  wo  kein  kollegialischer  Gemeinde-Vorstand  vorhanden  ist,  der
Bürgermeister;
2.  in  der  Provinz  Hannover:
auf  dem  Lande  und  in  denjenigen  Städten,  auf  welche  die  Hannoversche  revidirte
Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  (Hannoversche  Gesetz-Sammlung  S.  141)  nicht
Anwendung  findet:
der  Landrath,
in  den  übrigen  Städten:
der  Magistrat;
3.  in  Berlin:
der  Magistrat;
4.  in  den  Hohenzollernschen  Landen:
der  Oberamtmann.

§.  24.  (Ernennung  des  Wahlkommissars.)
§.  34.  (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  2c.)
§.  35.  (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissars.)
Die  Regierungs-Präsidenten,  für  Berlin:  der  Oberpräsident.
Greift  ein  Wahlkreis  in  zwei  Regierungsbezirke  ein,  so  bezeichnet  der  Minister  des  Innern
denjenigen  Regierungs-Präsidenten,  welcher  nach  den  §§.  24,  34  und  35  zuständig  ist.

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II.  Königreich  Bayern.
§.  2.  Das  Staatsministerium  des  Innern.

88.  3,  6  und  8.  In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  die  Magistrate,
  in  den  übrigen  Distriktsverwaltungsbezirken  die  Bezirksämter.

88.  24,  34  und  35.  Die  Kreisregierungen,  Kammer  des  Innern.