Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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selben  nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (s.  Absatz  II),  bei  den  Postanstalten  am  Schalter
beziehungsweise  bei  den  Landpostboten  geschehen.

II.  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  betreffenden  Gegenstände
nicht  ein  anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob  frankirt  oder  unfrankirt,
ferner  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  vermittelst  der  Briefkästen  zur  Einlieferung
  zu  bringen.

III.  Die  während  der  Fahrt  in  die  Briefkästen  der  auf  den  Landstraßen  fahrenden
Postwägen  eingelegten  Briefsendungen  werden  als  bei  der  nächstrückliegenden  Postanstalt
aufgegeben  angesehen  und  behandelt.

IV.  Den  Landpostboten  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt
  ihres  Stationsortes  oder  zur  Bestellung  unterwegs  alle  Arten  von  postmäßig  beschaffenen
  Gegenständen  übergeben  werden,  soweit  dieselben  im  Einzelnen  oder  zusammen
nach  Umfang  und  Gewicht  so  beschaffen  sind,  daß  die  Besorgung  durch  den  Landpostboten
überhaupt  beziehungsweise  ohne  ungebührliche  Belästigung  desselben  möglich  ist.

V.  Jeder  Landpostbote  führt  auf  seinem  Bestellungsgange  ein  Annahmebuch  mit  sich,
in  welches  derselbe  die  von  ihm  angenommenen  Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen,
  Postanweisungen,  gewöhnlichen  Packete  und  Postvorschußsendungen  einzutragen
hat.  Zum  Eintragen  dieser  Sendungen  ist  auch  der  Auflieferer  befugt.

VI.  Wegen  der  Ausstellung  der  Einlieferungsscheine  und  Nachnahmescheine  über  die
von  den  Landpostboten  angenommenen  Sendungen  siehe  die  88.  34  II.  und  24IV.

8.  32.
Zeit  der  Einlieferung.

I.  Die  Einlieferung  am  Schalter  muß  während  der  Dienststunden  der  Postanstalten
  und,  wenn  die  Versendung  des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten  dazu
geeigneten  Post  erfolgen  soll,  noch  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

II.  Die  Dienststunden  zur  Annahme  von  Postsendungen  werden  für  die  einzelnen
Postanstalten  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  ihres  Wirkungskreises,  auf  die  daselbst  ankommenden
  und  abgehenden  Posten  und  die  sonstigen  Verhältnisse  festgesetzt  und  bei
jeder  Postanstalt  durch  Anschlag  am  Schalter  bekannt  gemacht.

III.  An  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Festtagen  als:

Christfest,  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Christi  Himmelfahrt;