Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

419
B)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Geschichte  Europa's  seit  dem  Ende  des  fuͤnfzehnten
Jahrhunderts,  von  Friedrich  v.  Raumer,  in  sechs  Bänden.
Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  11.
d.  M.  dem  Buchhaͤndler  F.  A.  Brockhaus  in  Leipzig  gegen  den  Nachdruck  der  in
seinem  Verlage  erscheinenden  Schrift:
„Geschichte  Europa's  seit  dem  Ende  des  fuͤnfzehnten  Jahrhunderts,  von
Friedrich  v.  Raumer,  in  sechs  Baͤnden,“
ein  Privilegium  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  was  hiemit  unter
  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  in  Betreff  der  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  12.  Obtober  1832.  Schlayer.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Besiimmung  des  §.  6  der  Verfügung  vom  15  November
1829  in  Absicht  auf  die  praktische  Vorbereitung  der  evangelischen  Kirchenamts-Candidaten.

Bei  den  nicht  zu  beseitigenden  Schwierigkeiten,  welche  sich  dem  Vollzuge  der  Anordnung
  des  §F.  6  der  Verfügung  vom  15.  November  1829  (Reg.  Bl.  S.  529)  entgegengestellt
  haben,  ist  unter  Abänderung  der  95.  5  und  6  jener  Verfügung  vermöge
höchster  Entschließung  vom  6.  v.  M.  verordnet  worden:

g.  1.

Die  beabsichtigte  Einrichtung,  wornach  die  evangelischen  Kirchenamts-Candidaten
nach  beendigtem  Studienlaufe  und  erstandener  erster  Dienst-Prüfung  eine  einjährige
praktische  Vorbereitung  bei  besonders  würdigen  Pfarrgeistlichen  auf  Kosten  der  Staats-Casse
  machen  sollten,  soll  nicht  weiter  verfolgt  werden.

K.  2.

Bei  der  Herabsehung  der  fünfjährigen  Dauer  des  akademischen  Studienlaufes  der
evangelischen  Seminaristen  auf  vier  Jahre  hat  es  sein  Verbleiben.  Dagegen  soll  denjenigen
  Seminaristen,  welche  sich  nach  vollendetem  vierjährigen  Cursus  und  erstandener