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B) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
a) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: Geschichte Europa's seit dem Ende des fuͤnfzehnten
Jahrhunderts, von Friedrich v. Raumer, in sechs Bänden.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 11.
d. M. dem Buchhaͤndler F. A. Brockhaus in Leipzig gegen den Nachdruck der in
seinem Verlage erscheinenden Schrift:
„Geschichte Europa's seit dem Ende des fuͤnfzehnten Jahrhunderts, von
Friedrich v. Raumer, in sechs Baͤnden,“
ein Privilegium auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen geruht; was hiemit unter
Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1315, in Betreff der Privilegien
gegen den Bücher-Nachdruck, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 12. Obtober 1832. Schlayer.
b) Verfügung, betreffend die Aufhebung der Besiimmung des §. 6 der Verfügung vom 15 November
1829 in Absicht auf die praktische Vorbereitung der evangelischen Kirchenamts-Candidaten.
Bei den nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten, welche sich dem Vollzuge der Anordnung
des §F. 6 der Verfügung vom 15. November 1829 (Reg. Bl. S. 529) entgegengestellt
haben, ist unter Abänderung der 95. 5 und 6 jener Verfügung vermöge
höchster Entschließung vom 6. v. M. verordnet worden:
g. 1.
Die beabsichtigte Einrichtung, wornach die evangelischen Kirchenamts-Candidaten
nach beendigtem Studienlaufe und erstandener erster Dienst-Prüfung eine einjährige
praktische Vorbereitung bei besonders würdigen Pfarrgeistlichen auf Kosten der Staats-Casse
machen sollten, soll nicht weiter verfolgt werden.
K. 2.
Bei der Herabsehung der fünfjährigen Dauer des akademischen Studienlaufes der
evangelischen Seminaristen auf vier Jahre hat es sein Verbleiben. Dagegen soll denjenigen
Seminaristen, welche sich nach vollendetem vierjährigen Cursus und erstandener