Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem beim Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fahrplane 
nicht mehr als 260 Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. 
Beträgt dagegen die Verlängerung oder Verkürzung des Kurses mehr als 250 Seemeilen, so wird für 
jede im Vergleiche zu dem bezeichneten Fahrplane mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile die 
Vergütung um 5,40 Mark erhöht beziehungsweise gekürzt. 
Artikel 36. 
Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterhaltenden 
Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Grundsätzen eine Sonderrechnung 
zu führen. In dieser sind den Einnahmen (Einnahmen aus dem Personen= und Frachtverkehr, etwaige 
it shte für das Anlaufen fremder Häfen und Reichsbeihülfe) folgende Ausgabebeträge gegen- 
überzustellen: 
die laufenden Betriebs= und Unterhaltungskosten, 
1 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe als Generalunkosten, 
4 Prozent Versicherungsprämie vom Buchwerthe der Schiffe, 
5 Prozent Abschreibung vom Anschaffungswerthe der Schiffe und 20 Prozent Abschreibung 
vom Anschaffungswerthe der Ausrüstung der Schiffe, 
5 Prozent von dem nach Vornahme der Abschreibungen (4.) verbleibenden Ueberschüsse für 
den gesetzlichen Reservefonds des Unternehmers, so lange dieser Fonds die gesetzlich vor- 
geschriebene Höhe nicht erreicht hat, 
6. 6% Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe für den Erneuerungsfonds des Unter- 
nehmers. 
Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß, so verbleibt derselbe bis zur Höhe von 5 Prozent des 
Buchwerths der Schiffe dem Unternehmer. An einem etwaigen Mehrbetrage des Ueberschusses nimmt das 
Reich zur Hälfte theil, insoweit nicht in den beiden voraufgegangenen Jahren der dem Unternehmer 
verbliebene Ueberschuß weniger als jährlich 5 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe betragen hat. In 
letzterem Falle ist zunächst der Minderbetrag aus dem Ueberschusse des abgelaufenen Jahres zu decken. 
Der Gewinnantheil des Reichs ist, sofern der Reichskanzler nichts Anderes bestimmt, am Schlusse jedes 
Jahres an die Reichskasse abzuführen. 
Bis zur Höhe des dem Reiche im Durchschnitte der letzten drei Jahre zugeflossenen Gewinn- 
antheils kann der Reichskanzler für die Zukunft weitere oder erhöhte Leistungen zur Durchführung der in 
diesem Vertrage verfolgten Zwecke vom Unternehmer verlangen. 
Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäftsbüchern des Unternehmers Einsicht 
zu nehmen. 
Artikel 37. 
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus diesem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten 
bestellt der Unternehmer dem Reiche eine Kaution von 500 000 (fünfhunderttausend) Mark durch Ver- 
pfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem Nennwerthe 
zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre hinausreichenden 
Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse zu hinterlegen. 
Diese Kaution soll dem Reiche dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der 
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrag an Kapital und Zinsen, nöthigenfalls auch 
wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Kosten durch sofortigen außergerichtlichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb des 
Reichsgebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Auf- 
forderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem letzteren festzusetzenden Zeit- 
raums nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch 
nicht fälligen Zinsscheine dem Reichskanzler auszuantworten. 
Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche 
Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch Ein- 
behaltung des erforderlichen Betrags von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. 
Nach Ablauf dieses Vertrags wird die Kaution oder der nicht in Anspruch genommene Theil 
derselben den Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus dem Vertrage nichts mehr 
zu vertreten hat. 
S P
	        
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