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Die Fehlergrenzen betragen:
1. Für den Fundamentalabstand 0,10° C,
2. für die Kaliberfehler als Differenz der größten Abweichungen 0,25°C.
3. Die Depression des Eispunkts nach halbstündiger Erwärmung auf 100° C darf 5 Mi-
nuten nach der Einbettung des Thermometers in Eis nicht mehr als 0,10° C betragen.
In der Prüfungsbescheinigung werden die Korrektionen für Kaliber, Fundamentalabstand,
Eispunkt, Reduktion auf das Gasthermometer einzeln in O,001° und die Gesammtfehler auf 0,01°
abgerundet angegeben.
§12.
Als Laboratoriumthermometer werden die für wissenschaftliche oder technische Untersuchungen b) Laboratoriumthermometer.
in Laboratorien bei Temperaturmessungen zwischen — 80 und + 550° C dienenden Thermometer
bezeichnet.*)
Die Fehlergrenzen betragen:
bei Eintheilung der Skale in:
für das Temperaturintervall ganze oder vielfache Unterabtheilungen
eines Grades eines Grades
von — 80° bis — 30 2° C 1° C
= — 30 - 0 1 0,5
= 0 -100 0,5 0,2
= 100 = 200 1 0 5
= 200 = 300 2 1
= 300 = 400 3 2
= 400 550 5 4
Die Prüfung erfolgt bei Eintheilung in
1/10° C wenigstens von 10 zu 10°
1/5° = = - -
1/2 oder 1/1° = - = 20= 20°, wenn die Länge von 10° mehr als 40 mm beträgt,
½ = 1/1° „ - = 25 = 25°, wenn die Länge von 10° mehr als 20 mm und
weniger als 40 mm beträgt,
½ = 1/1° = = 50 = 50°, wenn die Länge von 10° mehr als 8 mm und
weniger als 20 mm beträgt,
½ = 1/1 - . 100 = 100“, wenn die Länge von 10° weniger als 8 mm beträgt.
§. 13.
1. Als meteorologische Thermometer werden die zur Bestimmung der Temperalur c) Meteorologische
der Luft, der Gewässer, des Erdbodens, der Sonnenstrahlung, des Thaupunkts u. s. w. dienenden sche Thremometer
Thermometer bezeichnet. Siedethermometer für
Die Skale kann jedes beliebige Intervall zwischen den Grenzen — 70 und + 100° C Höhenbestimmungen.
umfassen.
Die Prüfung geschieht:
bei Eintheilung in Fehlergrenze
1½ oder 1/10° C wenigstens von 10 zu 10% wie im §. 12
1/2 = 1/2° - = 20 = 20° angegeben.
*) Anmerkung: Für Temperaturen über 100° C gilt bis auf Weiteres die Luftthermometerskale, da sich
die internationale Vereinbarung (vergl. §. 3) nur auf das Intervall von 0 bis 100“ erstreckt und die Vergleichungen
mit dem Wasserstoffthermomeler über 100“ zur Zeit noch nicht abgeschlossen sind.