Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

— 167 — 
8. 89. 
Ziffer 4b lautet: 
„b) die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung), daß für die Dauer des 
einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, 
Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung 
genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Be- 
werber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die 
Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatz- 
pflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des 
Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist 
obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in 
dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern 
er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung.“ 
Die Anmerkung") zu Ziffer 4b lautet: 
on) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetz- 
lichen Vertreters (§. 15,0.“ 
g. 92 
Die Anmerkung?“) zu Ziffer 3 fällt fort. 
In der Anmerkung““) zu Ziffer 3 fallen die Worte „Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs- 
behörde, in“ fort. 
. 94. 
Im ersten Absatz der Ziffer 1 fallen die üt- „ausschließlich des Trains“ und „bei dem Train 
am 1. November,“ fort. 
Die Anmerkungen““) zu Ziffer 1 und zu Ziffer 12 fallen fort. 
Die Anmerkung?) zu Ziffer 9 lautet: 
q„7) In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutirungsrath.“ 
S. 95 
Die Anmerkung") zu Ziffer 6 fällt fort. 
S. 97, 104, 105. 
Die Anmerkung?) zu Ziffer 7 des §. 97 sowie die Anmerkungen") zu Ziffer 2 des §. 104 und 
zu Ziffer 6 des §F. 105 fallen fort. 
SS. 100, 111. 
In Ziffer 3b des §. 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des §. 111 wird am Schlusse 
hinzugefügt: 
„Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landes- 
hauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“ 
F. 106. 
In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln“, eingeschoben: 
„die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutz- 
gebieten,“ 
S. 111. 
Im ersten Satze der Ziffer 14 werden hinter „Anmusterung“ die Worte „und Abmusterung“ 
eingeschoben. z. i2 
Ziffer 2b lautet: 
„b) der Marine stehen zur Verfügung: 
1. alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr zum 
Landsturm übergetreten sind; 
62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.