Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Soweit  in  kleineren  Bezirken  die  Namensverzeichnisse  nicht  für  jedes  der  drei  Register
besonders,  sondern  für  zwei  oder  für  alle  drei  Register  gemeinschaftlich
teführt  werden  (vergl.  §.  23  Abs.  2  der  Vorschriften  des  Bundesraths),  kann  dies  beispielsweise
  in  folgender  Form  geschehen:  «

W
Familienname.  Vorname.  —  Bemerkungen.
mer.  d  Nr.  N.  Ar.
A
1  Abel  Karoline  1892  20  1900
S.  18.

Die  Standesregister  und  die  auf  dieselben  bezüglichen  Sammelakten  (§.  22  der  Vorschriften
  des  Bundesraths)  find  von  den  sonstigen  Akten  der  Gemeinderegistratur  getrennt
zu  halten.

In  85.  13,  15  ((erner  §5.  19,  58,  65)  des  Rrichsgesetes.
O#einseme  Vorsristen  fär  die  Gtatragnugzen  in  die  Sanbesregicer.
g.  19.

Form  der  Anzeigen.

Die  Eintragungen  in  die  Standesregister  erfolgen  in  der  Regel  nur  auf  mündliche
  Anzeige  oder  Erklärung  der  zu  diesem  Behuf  vor  dem  Standesbeamten  erschienenen
  Personen.

Die  Fälle,  in  welchen  auf  schriftliche  Anzeige  eine  Eintragung  vorzunehmen
ist,  bestimmen  die  88.  20,  24,  58,  62  des  Reichsgesetzes  (zu  vergl.  übrigens  auch  88.  26,  55
Abs.  1,  §.  65  des  Reichsgesetzes  und  §.  25  der  Vorschriften  des  Bundesraths,  Musterformulare
  A  4,  C  4,  8  2  zu  letzteren).  Insoweit  ein  solcher  Ausnahmefall  nicht  vorliegt,
sind  schriftliche  Anzeigen  unter  Hinweisung  auf  die  Nothwendigkeit  der  mündlichen  Anzeige
  zurückzuweisen.

g.  20.
Form  der  Eintragung.

Bei  den  Eintragungen  in  die  Standesregister  ist  jede  Abkürzung  zu  vermeiden.
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