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Soweit in kleineren Bezirken die Namensverzeichnisse nicht für jedes der drei Register
besonders, sondern für zwei oder für alle drei Register gemeinschaftlich
teführt werden (vergl. §. 23 Abs. 2 der Vorschriften des Bundesraths), kann dies beispielsweise
in folgender Form geschehen: «
W
Familienname. Vorname. — Bemerkungen.
mer. d Nr. N. Ar.
A
1 Abel Karoline 1892 20 1900
S. 18.
Die Standesregister und die auf dieselben bezüglichen Sammelakten (§. 22 der Vorschriften
des Bundesraths) find von den sonstigen Akten der Gemeinderegistratur getrennt
zu halten.
In 85. 13, 15 ((erner §5. 19, 58, 65) des Rrichsgesetes.
O#einseme Vorsristen fär die Gtatragnugzen in die Sanbesregicer.
g. 19.
Form der Anzeigen.
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen in der Regel nur auf mündliche
Anzeige oder Erklärung der zu diesem Behuf vor dem Standesbeamten erschienenen
Personen.
Die Fälle, in welchen auf schriftliche Anzeige eine Eintragung vorzunehmen
ist, bestimmen die 88. 20, 24, 58, 62 des Reichsgesetzes (zu vergl. übrigens auch 88. 26, 55
Abs. 1, §. 65 des Reichsgesetzes und §. 25 der Vorschriften des Bundesraths, Musterformulare
A 4, C 4, 8 2 zu letzteren). Insoweit ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt,
sind schriftliche Anzeigen unter Hinweisung auf die Nothwendigkeit der mündlichen Anzeige
zurückzuweisen.
g. 20.
Form der Eintragung.
Bei den Eintragungen in die Standesregister ist jede Abkürzung zu vermeiden.
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