Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Jede Aichbehörde muß mindestens mit einem Satze der unter 1 bezeichneten Geräthe versehen sein. 
Die Revisionsbehörden haben in geeigneten Zeitabschnitten, mindestens aber alle fünf Jahre, die 
Meterstöcke, das Tiefenmaß und den Tiefgangstheiler (Nr. 1 bis III, V, VlII) mittelst des stählernen 
Metermaßes (Nr. XIII), das Tiefenmaß (Nr. V) mittelst der Winkelmaße (Nr. VI) sowie das Meß- 
band (Nr. IV) mittelst der Meterstöcke zu prüfen. 
Die Prüfung der Meterstöcke mittelst des stählernen Metermaßes geschieht wie folgt: Bei 
den Dreimeterstöcken legt man erst das eine, sodann das andere Ende gegen den Anschlag des 
Metermaßes und liest den Abstand der nächsten Meterstriche von dem Ende des Metermaßes in 
Millimetern ab. Hierauf vergleicht man die Länge des mittleren Meterintervalls mit der Länge 
des Metermaßes, indem man das Intervall an diejenige Seite des mit durchgehenden Theilstrichen 
versehenen stählernen Metermaßes legt, an welcher kein Anschlag vorhanden ist. Die Summe der 
Fehler der drei Meterintervalle giebt den Gesammtfehler des Meterstocks. 
Die Prüfung der Zwei= und Einmeterstöcke sowie des Tiefgangstheilers (Nr. VIIl) erfolgt 
unter sinngemäßer Anwendung vorstehender Bestimmungen. 
Die Prüfung des Meßbandes erfolgt derart, daß man dasselbe ausrollt und unausgespannt 
auf eine ebene Unterlage (Brett, Fußboden) hinlegt. Alsdann schiebt man die beiden Dreimeter- 
und den Zweimeterstock aneinander, bringt sie neben das Meßband und bestimmt mit Berücksichti- 
gung der etwaigen innerhalb der Fehlergrenze sich haltenden Fehler der Meterstöcke, ob die für das 
Meßband festgesetzte Fehlergrenze eingehalten ist. 
Bei den unter 1 Nr. I bis IV aufgeführten Meßgeräthen dürfen die folgenden Abweichungen von 
der Richtigkeit geduldet werden: 
bei Nr. I größte zulässige Abweichung der Gesammtlänge 3 mm, 
bei Nr. II größte zulässige Abweichung der Gesammtlänge 2 mm, 
bei Nr. III größte zulässige Abweichung der Gesammtlänge 2 mm, 
bei Nr. IV größte zulässige Abweichung für je 10 m Länge 1 cm. 
Zeigen die Meßgeräthe größere als die hiernach zulässigen Abweichungen, so müssen sie 
so lange außer Gebrauch gesetzt werden, bis sie eine Richtigstellung erfahren haben. 
B. Aufnahme der Maße. 
Ueber das Aichverfahren wird nach dem anliegenden Muster ein Protokoll aufgenommen, in welches 
alle zur Aichung gehörigen Maße eingetragen und in welchem alle dazu gehörigen Rechnungen 
und Nebenrechnungen ausgeführt werden. 
Alle Maße werden auf Centimeter abgerundet; Bruchtheile der Centimeter werden, soweit sie 0.5 
oder mehr betragen als ein ganzes Centimeter gerechnet, kleinere Bruchtheile aber unberücksichtigt 
gelassen. 
Die Maße sind derart in das über das Aichverfahren aufzunehmende Protokoll einzutragen, 
daß die zu den ganzen Metern hinzukommenden Centimeter als Dezimalstellen hinter die Meter- 
zahlen gesetzt werden (z. B. 3/“2 m, 0,25 m u. s. f.). 
Behufs Aufnahme der Maße wird der Aichraum mittelst zweier senkrecht durch die beiden Enden 
der Leerebene und rechtwinklig zur Längenachse des Schiffes gelegter Querschnitte in drei Ab- 
theilungen getheilt. Die Einsenkungsebenen jeder derselben werden für sich vermessen. 
Vermessung der Einsenkungsebenen der mittleren Abtheilung des Aichraumes: 
a) Die Länge dieser Abtheilung wird zwischen den sie begrenzenden beiden Querschnitten parallel 
zur Längenachse des Schiffes ermittelt. Die Messung erfolgt bei vorhandenem glatten Deck 
unmittelbar auf diesem, bei anderer Deckform und bei ungedeckten Fahrzeugen an der zu dem 
Behufe zwischen den beiden höchstgelegenen festen Endpunkten des Schiffes gespannten Leine 
(A VII)mittelst der Meterstöcke. 
b) Die gefundene Länge wird in eine gerade Anzahl gleicher Theile getheilt, deren Länge bei 
einer Länge der Abtheilung bis zu 20 m über Zm, bei einer Länge der Abtheilung von 
20 m und ner über 5 m nicht hinausgehen darf. Die Anzahl der Theile soll nicht größer 
sein, als zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlich ist.
	        
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